Existenzgründung als freier Art-Direktor
folgende frage: wenn ich mich als art-direktor selbstständig mache, gelte ich ja als freiberufler. soweit ich weiß, muss ich auch kein gewerbe anmelden, solange ich nicht mehr als 17500,- pro erstes jahr verdien auch keine umsatzsteuer berechnen. sobald meine einnahmen diesen wert aber übersteigen oder ich im folgejahr über 50000,- umsatz mache, muss ich allerdings ein gewerbe anmelden, ist das so richtig? und wie verhält es sich eigentlich mit "berufsfremden" jobs, die ich annehme. wenn also mal eine notlage ist und ich z.b. kurzzeitig in der bar aushelfe oder ähnliches, um mein konto aufzubessern? kann ich das als freier art-direktor ohne weiteres?
dake vorab für eure antworten.
1 Antwort
Ich störe mich nicht an der konsequenten Kleinschreibung. Was mich allerdings stört ist, dass Du zwei Dinge in einen Topf wirfst, die rechtlich nicht zusammen gehören: Die von Dir da sehr richtig in den hier interessierenden Punkten zitierte Frage aus dem Umsatzsteuergesetz hat nichts mit der Gewerbeanmeldung zu tun:
Kleinumternehmer i.:.d. Umsatzsteuergesetzes ist man nicht, weil man sich beim Finanzamt als solcher angemeldet hat, sondern weil man einen Umsatz in bestimmter Höhe hat. Auch derjenige der ohne jeden Zweifel kein Gewerbetreibender sondern Freiberufler ist, kann Kleinunternehmer sein.
Für die Gewerbeanmeldung ist nicht das FA, sondern das Ordnungsamt bzw. die Gewerbeanmeldestelle zuständig. Ob Du mit dem schillernden Begriff "Art-Direktor" da wirklich nicht anmeldepflichtig bist, solltest Du aber wirklich mal eingehend überprüfen. Allgemein zu dem Thema:
http://www.gewerbe-anmelden.info/
Und wenn Du in einer Bar aushilfst und da nicht nach BAT (Bar auf Tatze) bezahlt wirst, dann ist das entweder ein Minijob oder aber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und hat mit der Umsatzsteuer nun wirklich nichts zu tun.
'tschuldigung, dich hatte ich vergessen mit anzusprechen. Aber du warst mitgemeint.
Auch derjenige der ohne jeden Zweifel kein Gewerbetreibender sondern Freiberufler ist, kann Kleinunternehmer sein
Man kann auch einfach nur Vermieter sein, also weder Gewerbetreibender noch Freiberufler. Das hat ja was mit der Einkunftsart zu tun und nicht mit der Umsatzsteuer.
Ich störe mich nicht an der konsequenten Kleinschreibung.
Ich sag ja, es wird jemand kommen und derlei Buchstabenwüsten sogar noch Vorschub leisten. Jetzt ist ihm zwar zum Thema KU auch nicht viel geholfen, aber für den Stammtisch wird es wohl reichen.
Von mir gibt es nix.
danke für die antwort!
das bringt etwas ordnung in meine gedanken: als freiberuflicher kleinunternehmer kann ich mich laut kleinunternehmerregelung von der ausweisung der umsatzsteuer befreien. dies setzt aber die umsätze wie in meiner frage formuliert voraus.
ok, und das andere (bar-job o.ä.) leuchtet mir auch ein und beantwortet genau meine frage.
toll! vielen dank!