Ex Schwiegermutter fordert Geschenke an das Kind zurück

5 Antworten

Wende dich an einen Anwalt, sie kann es dir nicht weg nehmen denn es gibt ein Gesetz was Schenkung anbelangt.

Danke, ich habe mir die Gesetzeslage über Schenkungen schon angesehen. Sie könnte unter bestimmten Umständen ihr Geschenk auch zurück fordern, zum Beispiel bei groben Undank. Das liegt nicht vor, aber ich frage mich halt, ob sie damit nicht doch durch kommt, weil es ja in ihrem "Besitz" bleibt, nämlich wenn sie bei ihrem Vater ist.

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@Mondtauperle

Wie gesagt ich würde mich wirklich von einem Anwalt beraten lassen.

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@Mondtauperle

Nicht Undank, sondern Herausgabeanspruch n. § 812 BGB greift hier einschlägig :-)

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Würde sagen, du belässt es dabei. Für den Neuanfang ist es nicht falsch auch mit neuen Dingen anzufangen.

Zunächst kann deine Schwiegermutter garnicht in deine Wohnung eindringen., wenn sie von ihr angemietet wurde. Da ist das Hausrecht eindeutig auf **Ihrer Seite :-O**

Dann wären die Geschenke an ihre Enkelin tatsächlich rückforderbar :-O

Unterstellt, du trennst dich vom Kindsvater oder es steht Scheidung bevor, kann die ausschließlich im Vertrauen auf eure gemeinsame Zukunft vorgenommene Ausstattung wirksam aus Rechtsgrund "Entfall der Geschäftsgrundlage" (Trennung) herausbeanspruchen: § 812 (1) S. 2 BGB, s. u. :-O.

Da solltest du es besser nicht auf eine kostenpflichtige Klage ankommen lassen, denn auch hier ist der Herausgabeanspruch der Schenkerin einschlägig: §§ 242, 812 (1) S. 2 BGB :-O

http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html :-O

sieht das neue Zimmer meiner Tochter ziemlich leer aus. Was kann ich nun tun?

Wenn du ausziehst, musst du deinen eigenen Hausstand gründen - was die Einrichtung eines Kinderzimmers einschliesst :-(

G imager761

Hallo G imager761,

wir waren nie verheiratet und sind schon seit fast 1 1/2 Jahren getrennt. Ich bin mit seiner Mutter weder verwandt noch verschwägert. Ich wohne schon seit langem ohne den Kindsvater, die Sachen wurden meiner Tochter in meiner Wohnung geschenkt und sie hat bei mir ihren Hauptwohnsitz. Sie ist 5 Tage die Woche bei mir und ich sehe es als recht sinnlos wenn sie ihr schönes Bett nur am Wochenende bei ihrem Vater hätte. Sie ist Hauptmieter der Wohnung und wir haben einen ganz regulären Untermietvertrag der mir die Nutzungsrechte der Wohnung zuschreibt. Außerdem wurde die Wohnung unmöbiliert an mich vermietet. Also muss ich die Wohnung doch so hinterlassen wie ich sie bekommen habe, oder? Sie koppelt die Rückgabe der Wohnung an Herausgabe diverser Gegenstände, zb. das Bett. Des weiteren hat sie mein Fahhrad gestohlen und erwähnt dass sie das erst zur Übergabe der Wohnung herausgibt.

Vielen Dank für deinen Kommentar. Ich freue mich über Antwort. Liebe Grüße

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@Mondtauperle

Auch demnach bliebe meine Einschätzung zu dem grundsätzlichen Herausgabeanspruch deiner Schwiegermutter aus § 821 BGB unverändert.

Deren Streitlust und deine finanziellen Möglichkeiten angesichts des Prozesskostenrisikos kann ich nicht abschätzen.

Solltest du es riskieren, wäre allenfalls das Argument der Verwirkung des Anspruchs, der offenbar erst 1 1/2 Jahre nach Wegfall der Geschäftsgrundlage gestellt wurde, vorzutragen.

Nur: "Vor Gericht und auf offener See sind wir alle in Gottes Hand" - wenn man die Kosten einer Kinderzimmerneueinrichtung gegen die Prozesskosten stellt, das emotionale Momemt auch im Interesse des Kindes, das den Steit mitbekommt aber ehr nicht kapiert bedenkt, den prozessualen Aufwand und eine mögliche Verhärtung der Fronten berücksichtigt, die auch den Kindsvater mit ins Spiel bringen insgesamt bewertet, würde ich die Sachen wohl eher dalassen.

Die Kunst, den Lebenskampf zu überstehen ist nur die Schlachten zu schlagen, die zu gewinnen sich lohnt :-)

G imager761

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Die Ex-Schwiegermutter kann Geschenke an Dein Kind nicht zurückfordern. Sie gehören Dir nicht, sondern dem Kind.

Möbel, Kleidung, etc. des Kindes werden i.a. an den primären Aufenthaltsort des Kindes verbracht, d.h. wenn die Tochter bei Dir leben wird, wäre dies Deine zukünftige Wohnung. Verbringt die Tochter nur ein paar Tage im Monat beim Vater, ist der Verbleib dort recht sinnlos. Wie ist denn die Aufenthaltsregelung für die Tochter geplant? Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Wo wird die Tochter mit Hauptwohnsitz gemeldet sein?

Du kannst die Anschaffung für Kleidung und Möbel für die Tochter nicht als Mehr- oder Sonderbedarf zum Kindesunterhalt geltend machen, d.h. die Kosten für etwaige Neuanschaffungen bleiben an Dir hängen. Normalerweise würde man im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine Regelung darüber treffen, wie die Kosten hierfür aufzuteilen sind.

Wenn ich davon ausgehe, daß die Tochter primär bei Dir wohnen wird, solltest Du auch die Einrichtungsgegenstände, Spielzeuge, Kleidungsstücke etc. mitnehmen und in Deiner Wohnung dazu verwenden, daß die Tochter eine vertraute Umgebung vorfindet. Vielleicht packst Du ja mal die Dinge zusammen und transportierst sie ein paar Tage vor dem offiziellen Auszugstermin schon in die neue Wohnung? ;-)

Die Ex-Schwiegermutter kann Geschenke an Dein Kind nicht zurückfordern.

Völlig rechtsirrig, s. Herausgabeanspruch §§ 242, 812 (1) S. 2 BGB :-)

Sie gehören Dir nicht, sondern dem Kind.

Völlig rechtsirrig, s. Vermögenssorge der Erziehungsberechtigten § 1638 BGB :-O

G imager761

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@imager761

Ei... rechtsirrig ist ein lustiger Begriff. Irren bezieht sich jedoch auf Deine Aussagen.

§242 BGB greift nicht, da es um eine Schenkung ohne Auflagen geht, d.h. das Kind nicht durch Verpflichtungen belastet ist.

§812 (1) Satz 2 BGB greift ebenso nicht, da die Schenkung zu ihrem Zeitpunkt wohl nicht von der intakten Beziehung Dritter abhängig gemacht wurde. Man könnte dies auf Schenkungen an die Ex-Partnerin des Sohnes anwenden, nicht jedoch auf gemeinsame Kinder.

§1638 BGB bezieht sich auf etwas ganz anderes, nämlich die Beschränkung der Vermögenssorge. Hier geht es nicht darum, daß Geschenke an Kinder Eigentum der Eltern sind. Nur in einem solchen Fall wäre nämlich die Herausgabe überhaupt zu fordern.

Wenn Du schon das BGB zitieren willst, dann hättest Du §530 "Widerruf der Schenkung" zitieren sollen. Abs. 1 sagt klar

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Da dies jedoch nicht der Fall ist (es geht ja um das Kind als Empfänger und nicht die Mutter), greift dieser Satz jedoch auch nicht.

Mithin: keine Grundlage für eine Rückforderung von Geschenken.

Also wird es darum gehen, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat. An diesen primären Wohnsitz sind die Besitzgegenstände des Kindes zu verbringen. Wenn der Vater dann noch selbst ein Kinderbett kauft, das die Tochter nutzen kann, ist das seine Sache.

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Sie versuchte gewaltsam in meine Wohnung einzudringen. Die Wohnung hat sie angemietet.

die ex-schwiegermutter ist doch die mieterin und die, deiner tochter, geschenkten sachen,gehören auch nicht dir.