EStE: Freiwillig versichert: Bezuschussung der Krankenversicherungsleistungen
Hallo, meine Frau ist seit Oktober 2011 Hausfrau und da ich privat versichert bin, freiwillig seit Oktober 2011 in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Im Rahmen der Steuererklärung für 2011 habe ich hinsichtlich Vorsorgeaufwendungen angegeben, dass sie keine Zuschüsse zur Krankenkasse erhält. Das Finanzamt sieht es anders, da meine Frau zu einem überwiegenden Teil des Jahres Arbeitgeberzuschüsse erhalten hat.
Wie ist dieser Punkt zu sehen? Die Steuererklärung sieht keine zeitanteilige Anrechnung vor. Zählt nicht der "Status" zum 31.12.2011, sondern wie vom FA gesagt, der überwiegende Teil des Jahres?
Im Voraus besten Dank für eine Antwort ...
Danke Micha.
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3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG:
"Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, ... für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden."
Da steht nicht, dass diese Leistungen eine bestimmte Zeit lang oder im überwiegenden Teil des Kalenderjahrs erbracht worden sein müssen. Vielmehr reicht ein einziger Tag im Jahr, an dem eine solche Leistung gezahlt worden ist. Aus diesem Grunde sieht auch die Steuererklärung keine zeitanteilige Anrechnung vor.
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Deine Frau hat doch eine Jahresabrechnung von ihrem Arbeitgeber bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten und diese Daten wurden auch dem Finanzamt mitgeteilt. Die dort genannten Zahlen zu den Vorsorgeaufwendungen sind dann in die Anlage der Einkommensteuererklärung zu übernehmen.
Kommentar von michaschmidt 07.06.2012Das ist schon klar.
Es geht um die Zeile 11 in der Anlage Vorsorgeaufwand. Sie lautet:
"Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse oder steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen?"
Meine Frau sagt "nein", das Finanzamt sagt "ja". Diese Abweichung macht in unserem Fall schlappe 300 Euro aus.
Kommentar von alfalfaalfalfa 07.06.2012Steht doch auf dem Lohnzettel.
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Korrekte Aussage - DH!
Nein, sie ist falsch!
Ich vermute, hier liegt ein Mißverständnis vor: In der Fragestellung ging es wohl nicht um den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Da wäre der Hinweis auf das Bürgerentlastungsgesetz korrekt. Bei der o.g. Frage ist die richtige Antwort, dass weitere Vorsorgeaufwendungen - bei gegebenen AG-Zuschüssen - max. 1.900 € betragen.
Dann passt es...
Nicht ganz. Hier empfehle ich mal den Begriff Bürgerentlastungsgesetz. GKV Beiträge und PKV Beiträge auf Leistungsniveau GKV sind bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar. Die getroffene Aussage ist definitiv falsch!
In der Fragestellung ging es aber gar nicht um den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sondern darum, ob die Frage nach dem Anspruch auf Zuschüsse oder ähnl. zu diesen Leistungen mit Ja oder Nein zu beantworten ist - weiter nichts.
§ 257 SGB V regelt den Arbeitgeberzuschuss. § 10 EKSTG beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Kombination mit Bürgerentlastungsgesetz. Ferner gilt das Zuflussprinzip, steuerrechtlich betrachtet. Natürlich ist im Jahr der Veranlagung erhaltene AG Zuschüsse nach § 257 SGB V mit den Gesamtaufwendungen zu saldieren. Zuschüsse siehe eTIN, Kosten siehe Beleg der Kasse. Wo ist jetzt das Problem?