Erfolgt rückwirkend Berücksichtigung Steuerklassenwechsel durch Arbeitgeber?

2 Antworten

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für gesamt 2013 rückwirkend berücksichtigt

für 2013 auf keinen Fall. Das Jahr ist zu.

Es stellt sich die generelle Frage, ob rückwirkend geht, denn was ist denn der Grund für die Umstellung? Der Arbeitgeber kann oft nicht feststellen, was der Grund ist und wenn du bisher die Konstellation A hattest, dann die B, dann ist für den Arbeitgeber das entscheidend, dass dir das Finanzamt bescheinigt auf der ElStAM. Auch das Finanzamt will wissen, warum du rückwirkend was ändern willst.

Ich sehe einen Fall, der rückwirkend (nicht für 2013) gehen könnte: wenn du die 6 bekommst, weil keine Unterlagen vorliegen. Wenn du dann die Nachweise lieferst, kann hier auf die relevante Steuerklasse abgerechnet werden - auch rückwirkend. Wir reden hier aber von wenigen Monaten, nicht von Jahren.

Geh davon aus, dass ein Arbeitgeber nur aus Kulanz in Sonderfällen irgendwas neu aufrollt. Wenn man die Steuerklasse ändert, dann gilt das für den Folgemonat.


Letztlich ist es egal, wie agiert wird, denn du korrigierst deine Steuerlast über die Steuererklärung. Das gilt auch für 2013.

Steuerklassenwechsel werden ab dem Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels in ELStAM berücksichtigt (für alle zukünftigen Gehaltszahlungen). Die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale kann auch rückwirkend (aber nicht über Veranlagungszeiträume hinweg, d.h. in 2014 rückwirkend für 2013) berücksichtigt werden. Die ELStAM-Einträge haben dazu ein Gültigkeitsdatum, ab dem sie gelten.

Wenn Du jetzt einen Steuerklassenwechsel durchführen läßt, dann gilt das nicht einmal mehr für 2013, denn es gibt ja auch keine Gehaltszahlungen für 2013 mehr, für die ein Lohnsteuerabzug in Frage kommt, oder?

Manche Unternehmen oder Abrechnungsdienstleister machen diese Läufe bereits Anfang oder Mitte eines Monats, so daß bis dahin die Daten vorliegen müssen. Außerdem ist zu beachten, daß normalerweise nicht jeden Monat eine neue ELStAM-Abfrage automatisch erfolgt, sondern nur ein- oder zweimal im Jahr. Man sollte also den Arbeitgeber auf die Änderung hinweisen und damit eine Neuabfrage auslösen.