Erbschaftssteuer - welcher Freibetrag für Einzelkinder?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Beide Aussagen sind richtig, wenn nämlich das Haus beiden Elterteilen gehört und beide Eltern zugleich versterben (das ist aber eigentlich unmöglich). Oder wenn das Haus nur einem Elternteil gehört und kein (Berliner) Testament vorliegt.
 
Schauen wir es uns an:
 
1. Das Haus gehört beiden, A verstirbt zuerst, B danach, kein Testament.
A vererbt 200 an B und 200 an 200 an K(ind). Freibetrag von A auf K = 400. Keine Steuer.
 
Dann verstirbt B und vererbt 600 an K. FB B an K = 400, zu versteuern 200. Gegebenenfalls mit Ermäßigung (wie unter 2.).
 
2. wie 1., aber Berliner Testament.
A vererbt 400 an B. B vererbt 800 an K. FB= 400, zu versteuern 400, aber mit Ermäßigung, wenn beide Todesfälle weniger als 10 Jahre auseinanderliegen.
 
3. Haus gehört A, kein Testament
A vererbt 400 an B und 400 an K. B vererbt 400 an K. Beidemale FB nicht überschritten.
 
4. Wie 3., aber Berliner Testament
A vererbt 800 an B, B vererbt 800 an K. Zu versteuern wie unter 2. beschrieben.
 
Daneben gibt es natürlich weitere Varianten, je nach Erbschaftsgestaltung.

Das Haus gehört beiden Elternteilen. A hat B zum gegenseitigen Erben eingesetzt. K wird das Haus voraussichtlich nicht selbst nutzen, evtl. vermieten.

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@petzi70

Also Variante 2. Wie ist die Steuer zu vermeiden?
 
Einer (der Gebrechlichere?) könnte seine Hälfte an dich verschenken, mit Vorbehaltsnießbrauch.
 
Oder beide schenken dir je eine von ihren Hälften, mit Vorbehaltsnießbrauch und der Hoffnung, dass beide noch mindestens 10 Jahre leben.
 
Besser:
Sie verschenken diese Hälfte nicht, sondern verkaufen sie an dich. Nach einer Schamfrist schenken sie dir das Geld. Dann hast du wenigstens noch Anschaffungskosten, die zu Abschreibungen führen.

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und beide Eltern zugleich versterben (das ist aber eigentlich unmöglich)

(Leider) gar nicht unmöglich: denke nur mal an einen Auto- oder Flugzeugunfall.

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@Mandrake

Selbst in diesem Falle versucht man zu ermitteln, wer von beiden zuerst gestorben ist. Da werden ganze Trupps von Pathologen mit beauftragt. Ganz im Sinne der freiheitlich-demokratischen Ordnung können da Sekunden entscheidend sein.

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Wenn Du etwas mehr gegoogelt hättest, dann hättest du sicher auch gefunden, dass bei Kindern eine selbst genutzte Immobilie von der Erbschafststeuer befreit ist, solange sie nicht innerhalb von 10 Jahren veräußert wird und die wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Siehe z.B. hier http://www.kapitalwissen.de/erbschaftssteuer.html Auch Dein Ansatz mit den 2x 400 000€ wäre richtig.

Wo steht in der Sachverhaltsbeschreibung, dass er das Haus selbst nutzt und dass es höchstens 200m² Wohnfläche hat? Bitte um Hilfe.

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@EnnoBecker

Seihe mal hier unter der Ziffer 4c http:/

/bundesrecht.juris.de/erbstg1974/_13.html

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@Snooopy155

Würde ich ja gern, immerhin interessiert mich auch das Erbschaftsteuergesetz von 1974, aber leider funktioniert der Link nicht.
 
Das liegt daran, dass die fürchterliche Formatierungsfunktion hier zwei Unterstriche als kursiv parst. Du müsstest mal einen linkverkürzer nehmen wie bit.ly.

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@Snooopy155

Hab auch so schon rausgefunden, was du meinst. Du meinst, ich hätte den Frager um Auskunft bitten sollen, ob die Eltern Gütergemeinschaft vereinbart haben und darüber hinaus sogar noch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1483 ff BGB? Und nicht einfach Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung annehmen sollen?
 
Oder was meinst du?
 
Hier der richtige link: http://www.buzer.de/gesetz/6008/a83269.htm

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@Snooopy155

nochmals der Versuch den Link korrekt einzufügen

tp://bundesrecht.juris.de/erbstg1974/_13.html

http: ......

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@Snooopy155

Fehlgeschlagen. TextLink parst ja jeden möglichen Kram, aber die Unterstriche aus der Kursivschrift zu extrahieren ist wohl etwas viel verlangt.

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@Snooopy155

"Hier ist der §13 des ErbStG ebenfalls aufgeführt."
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Komm schon, gib auf. Das ist die falsche Baustelle :-)

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