Erbschaft ! Niesbrauchrecht ! Unterschlagung oder rechtens ?

1 Antwort

Der Nießbrauch an einer Erbschaft wird geregelt in § 1089 BGB. Wenn ich mir die Kommentierung im Palandt, "BGB", zu dieser Vorschrift ansehe, so fällt mir neben der Dürftigkeit derselben auf, dass dort fast nur Entscheidungen des Reichsgerichts zitiert werden, welches -den Unbillen der Geschichte folgend- zuletzt im Jahre 1945 tagen durfte. Ich schließe daraus, dass die Großtante noch älter als Jopie Heesters geworden ist und ihren letzten Willen am Stehpult verfaßt hat unter Verwendung von Pergament und Federkiel.

Ach ja, Deine Frage: Schau in § 1081 BGB. Über die Aktien hätte man nur gemeinschaftlich verfügen dürfen. Mit der strafrechtlichen Wertung tue ich mich aber etwas schwer. Diebstahl setzt Wegnahme einer Sache voraus. Unterschlagung kann sich auch nur auf Sachen beziehen.Aktien sind aber an sich nur noch Wertrechte. Vielleicht Untreue?

Weißt Du was: Schreib eine Strafanzeige an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (Adresse gibt es im Internet!) und schildere den Fall. Vergiß nicht Namen und Anschrift des nieß- und mißbrauchenden Halunken sowie weitere Beweismittel (Kopien des Testaments und des Depotauszugs) beizufügen. Dann soll der Staatsanwalt entscheiden, was er davon hält. Wozu werden die Burschen denn bezahlt!

Strafanzeigen sind kostenlos und solange Du bei der Sachverhaltsbeschreibung präzise bei der Wahrheit bleibst, kann Dir auch nichts passieren.