Entziehung vom Pflichtteil nur möglich wenn Erbe eine Vorstrafe hat?

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In diesen Fällen kann ein Pflichtteil entzogen werden:

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1.
wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2.
wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt, 3.
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, 4.
wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 5.
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Also Alkohol- und Drogenmissbrauch reichen wohl nicht aus. Es heisst schließlich auch "Pflichtteil".

Bislang war die allgemeine Regel die, dass man als Erblasser Verwandten mit "ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel" den Pflichtteil vorenthalten konnte. Unter diese Formulierung wäre die Alkoholsucht, auf die du in deiner Frage anspielst,womöglich schon gefallen. Aber ich sehe ein Problem darin, dass das Erbrecht im kommenden Jahr zugunsten der Erben verändert wird. Dann wird es nicht mehr so leicht sein, den Pflichtteil nicht auszubezahlen. Voraussetzung ist es dann nämlich, dass der potentielle Erbe wegen einer Straftat zu mindestens einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt wurde.