Enftällt Haftung eines Handwerkers ab dem Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung sofort?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So wie ich das verstehe, soll hier nicht nach dem Einfluß einer "Gewerbeabmeldung" auf Gewährleistungsansprüche gefragt werden, sondern nach dem Einfluß der Liquidation der GmbH selber. Gewährleistungsansprüche richten sich immer nur gegen den Vertragspartner, hier also nur gegen die GmbH, und nicht gegen deren Geschäftsführer. Wenn natürlich der Geschäftsführer sich persönlich für die Erledigung dieser Ansprüche stark gesagt hat -was wohl sehr ungewöhnlich wäre- dann muß er auch selber haften.

Garantie ist immer eine freiwillige Zusage, und wenn es denjenigen, der dieses Versprechen gegeben hat, nicht mehr gibt, kann der Kunde auch keine Ansprüche stellen.

Etwas anderes ist das Gewährleistungsrecht, das wird aber vermutlich in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.

Wenn Du eine Garantie von einem Jahr zugesichert hast und das Gewerbe drei Monate später Abmeldest da mußt Du auf alle Fälle für den Schaden noch Haften. Etwas anders ist es wenn Du das Gewerbe wegen Firmeninsolvenz abmeldest. Bei Insolvenz ist es meist so das Du ja kein Geld mehr hast um die Firma weiter zuführen und damit ist auch die beseitigung von Mängeln beim Kunden michtmehr möglich. Einfach so das Gewerbe abmelden und die Mängel nicht Beseitigen ist nicht so einfach.

So wie ich den Fragesteller verstehen, geht es darum, ob er persönlich die "Garantie" übernehmen muß, oder, ob dafür die -dann offenbar nicht mehr existente- GmbH verantwortlich ist: Im Zweifel nur die GmbH.

1