Einspruchsfrist bei Immobilienwertgutachten

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An den Immobilien hat sich nichts geändert. Das erste Gutachten war zum Stand Juli 2006 zu erstellen und das wurde auch einvernehmlich privat bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben. Dieser Sachverständige arbeitet auch als gerichtrich vereidigter Sachverständige. Aber wir haben ihn privat beauftragt, weil das wesentlich günstiger ist, als wenn er vom Gericht beauftragt worden wäre.

Nun gefällt der Gegenseite der damalige Wert für die eigene Immobilie nicht mehr und deshalb hat die Gegenseite im letzten Jahr wiederum privat einen anderen Sachverständigen mit der Schätzung nur der anderen Immobilie beauftragt und die ist nun - obwohl der gleiche Stichtag zugrunde gelegt wurde - rund 26 % weniger wert.

Ich habe auf die ursprünglichen gemeinsam beauftragten Gutachten bestanden. Die Gegenseite wollte das nur für die eigene Immobilie eingeholte Gutachten mit dem wesentlich niedrigen Wert. Die richterin hat nun entschieden, dass sie selbst einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einschaltet. und nun soll I C H alleine diesen Kostenvoranschlag bezahlen. Ich will ja gar nichts neues; ich möchte die ursprünglichen Gutachten.

Frage: wer muss da eigentlich zahlen? kann nach Jahren eigentlich noch von der Gegenseite Einspruch erhoben werden? Wie gesagt, es geht immer noch um den gleichen Stichtag! Die Scheidung ist im übrigen immer noch nicht durch.

Über eine rasche kompetenteAntwort freue ich mich sehr. Vielen Dank.

Derjenige der neue Gutachten in Auftrag gibt, hat diese Kosten erst einmal zu tragen. Gegen das früher erstellet Gutachten hätte zumindest zeitnah Einspruch erhoben werden müssen und nicht erst Jahre nachdem es von allen Parteien anerkannt wurde.

Wenn zudem noch die Aufteilung der Vermögenswerte im Scheidungsurteil mit geregelt wurde, dann müßte hier ja das Scheidungsurteil angefochten werden - das sollte aber schon längst rechtskräftig geworden sein. Da müssen schon große Fehler oder arglistige Täuschung vorliegen, damit man damit Erfolg hat.

Ein gerichtl. vereidigter Gutachter erstellt im Einvernehmen und auf Kosten der Eheleute ein Wertgutachten für zwei Immobilien. Zweck der Begutachtung soll die Wertfindung für eine möglichst gerechte Vermögensauseinandersetzung sein. Mit der Ergebnis sind die Parteien (jedenfalls zunächst) einverstanden. Die Kosten werden bezahlt.

Jahre später soll ein neues Gutachten erstellt werden. Was hat sich am Immobilienwert seitdem geändert? Was wird am ersten Gutachten bemängelt?

Welche neuen Tatsachen sind nach der ursprünglichen Wertschätzung vom ........eingetreten?

Wegfall von Zubehör? Schäden am Gebäude? Baulichen Verbesserungen? Umstände, die auf Grund der allgemeinen Enbtwicklung zu einer anderen Bewertung führen müssen, wie wesentliche Wertsteigerung im Grundstücksbezirk, auch infolge allgemeiner starker Preissteigerungen? Änderung der Nutzungsart, der Bauleitplanung, auch der Verkehrsverhältnisse?

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