Einlösung eines Schecks für die Verstorbene, der in 1975 ausgestellt worden ist?

2 Antworten

Der Scheck dürfte aufgrund der Vorlagefristen nicht mehr bei der Bank einzulösen sein.

Ob allerdings weiterhin ein Anspruch gegen den Scheckaussteller besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Dazu sollte man mehr wissen, aus welchem Grund der Scheck ausgestellt wurde und wodurch der Zahlungsanspruch begründet wurde.

In jedem Fall kann jedoch durch die Nichtgeltendmachung der Ansprüche eine Verjährung bestehen (max. 30 Jahre nach altem Recht), so daß das alles nur noch als Dekorationsobjekt taugt.

Moralisch ist der Schuldner jedoch ggf. noch in der Pflicht, d.h. wird vielleicht seine Schuld begleichen. Man sollte miteinander sprechen.

die Vorlegungsfristen für Schecks sind klar geregelt: Zitat: 8 Tage für im Inland ausgestellte Schecks 20 Tage für im europäischen Aulsnad und den Mittelmeerländern ausg gestellte Schecks 70 Tage für Schecks die aus überseeischen Ländern ausgestellt worden sind danach ist es Gutwill des Ausstellers diesen noch zu akzeptieren, ein Versuch ist es wert!