Einleitung eines Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

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Informiere Dich zunächst aus dem Gesetz darüber, was eine strafbefreiende Selbstanzeige ist und, welche Voraussetzungen sie hat:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

Du bist ganz offenbar einer der Steuerpflichtigen mit Pflichtveranlagung, hättest also eine EK-Steuererklärung abgeben müssen, hast das aber nicht getan. Das nennt man dann gemeinhin Steuerhinterziehung und ist eine Straftat. Eine Selbstanzeige befreit von Strafe, allerdings nur dann, wenn die Tat nicht schon entdeckt war. Dein Hinweis auf die Steuerfahndung spricht insofern allerdings sehr deutlich dafür, dass schon alles entdeckt wurde. Dann ist es nichts mehr mit Straffreiheit.

Was auf Dich jetzt zukommt?

Zum ersten mußt Du die Steuer nachzahlen zzgl. einer Verzinsung von 6% pa, welche 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums beginnt. Die Steuer ist zahlbar einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids. Kannst Du das nicht, mußt Du mit Zwangsvollstreckung rechnen, es sei denn, das Finanzamt gewährt Dir Vollstreckungsaufschub, z.B. in Form von Ratenzahlung.

Sodann blüht Dir eine Strafe. Ob das eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ist, ob es zur Hauptverhandlung kommt oder vorher gegen Auflagen eingestellt wird, kann Dir ohne genaue Kenntnis aller Sachverhaltsdetails kein Mensch sagen. Nur eins kann ich Dir sagen: Es macht einen äußerst schlechten Eindruck und kann strafschärfend wirken, wenn die festgesetzte Steuer nicht fristgemäß bezahlt wird.

Hat die Steuerfahndung ermittelt, bevor die Erklärungen vorlagen? Oder was war der Grund für die enge Zusammenarbeit?

Wenn es schon vor der Abgabe der Erklärungen Steuerprobleme gab, dann wird die Tat bereits entdeckt gewesen sein. Die Abgabe der Erklärungen wäre dann keine wirksame Selbstanzeige mehr. Sie würde die Strafe allerdings mildern. Dann ist das richtig, was hier bisher geantwortet worden ist.

War die Tat am Abgabetag aber noch nicht entdeckt, dann könnte die Abgabe der Erklärungen als Selbstanzeige gewertet werden und strafbefreiend wirken. Trotzdem muss das Amt ein Steuerstrafverfahren einleiten. Es wird es aber einstellen, sobald die Steuer zu dem festgesetzten Termin nachgezahlt worden ist.

Eine Selbstanzeige muss seit 2011 alle unverjährten Taten der betreffenden Steuerart umfassen.

Wenn die - erst durch die Abgabe der beiden Erklärungen entdeckte - Tat mehr als 50.000 Euro Steuer umfasst, wird ein Zuschlag von 5 % der Steuer fällig. Das Verfahren dann wird erst eingestellt, sobald auch dieser Betrag gezahlt worden ist.

Bei jeder Selbstanzeige sind auch noch 6 % Zinsen zu entrichten.