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Einkünfte aus der Schweiz, nach Umzug nach DE, erneut besteuern?

gefragt von sirtristan am 12.01.2009 um 11:39 Uhr

Hallo, ich habe folgendes, leider dringliches Problem: Meine Frau und ich haben ein paar Jahre in der Schweiz nicht-selbstständig gearbeitet und sind genau in der Mitte 2007 zurück nach Deutschland gekommen um uns selbstständig zu machen. Da es im ersten Halbjahr natürlich nicht alles so super lief, haben wir in dem halben Jahr in Deutschland einen Verlust erwirtschaftet. Ich bin davon ausgegangen, dass ich diesen Verlust in das Jahr 2008 mitnehmen kann um es anzurechnen. Jetzt aber rechnet das Finanzamt das komplette Jahr 2007 zusammen (also auch die Schweiz, wo wir bereits Steuern bezahlt haben). Da kommen wir auf eine positive Bilanz, wodurch eine Steuerzahlung in Deutschland fällig ist. D.h. für uns das wir zum einen keinen Verlust ins Jahr 2008 übertragen können und dazu noch Steuern zahlen müssen für ein Einkommen das bereits versteuert wurde.

Ich habe gedacht dass es dafür die Doppelbesteuerungsabkommen gibt, die einen davor bewahren sollen. Hat jemand eine Idee wo ich genau nachfragen kann, bzw ob es spezielle Anlaufstellen gibt?

Vielen Dank

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anonym
beantwortet von sirtristan am 12. Januar 2009 12:36
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Danke für die schnelle Antwort. Es ist folgendes: ich habe einen Steuerberater, aber da das ganze nicht unter die Standardangelegenheit fällt, kommt er mir da nicht so kompetent vor.

Es wurde natürlich von uns letztes Jahr Einspruch erhoben, dieser wurde aber diese Woche abgelehnt mit der Begründung, dass der Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Was ich aber nicht verstehe (grobe Zahlen): Einkommen Schweiz: 50000€ Verlust DE: -35000€ Bereits bezahlte Steuer Schweiz: 15000€ D.h. im Gesamtjahr haben wir 15000€ verdient, aber bereits auch 15000€ abgegeben. Jetzt rechnet das Finanzamt aus den 15000€ "Gewinn" nochmal 1500€ Steuern.

???????

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 12. Januar 2009 12:56

Nach diesen Zahlen ist es für mich einfach nur verkehrt. . E. unterliegen die Einkünfte aus der Schweiz nur dem Progressionsvorbehalt.

Da die Einkünte aus D aber ein Verlust sind, ghet das ins Leere.

Die Alternative, wenn es denn Enkünte wären, die der Besteuerung mi Anrechnung unterliegen würden, käme zumindest Null heraus.

Problem ist nun, wenn der Einspruch schon angewiesen wurde, ist eine Klage beim Finanzgericht notwendig. Wenn der Steuerberater für diesen Part nciht so kompetent ist, müßte das natürlich von einem Experten auf dem Gebiet gemacht werden.

Ausserdem kann man die Klage nciht selbst einreichen (das Finanzgericht hat den Rangeines Landgerichts), sondern muss von einem Steuerberater, Wirtschatsprüfer, oder Rechtsanwalt eingereicht werden.

Ggf. müßte man auch in der schweiz noch eine steuererklärung einreichen, sichevt. ein bisschen von den 15.000,- noch wieder zu holen. in der Schweiz haben die auch das Jahresprinzip. könnte also klappen.


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 12. Januar 2009 11:54
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Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Also werden alle Einkünfte eines Jahres auch in einer Steuererklärung abgehandelt.

Wenn Ihr im Jahr 2007 Einkünfte in der Schweiz hattet, seit ihr dann durch den Umzug nach Deutschland hier unbeschränkt einkommenstuerpflichtig geworden. Mit allen Einkünften auf der Welt des Jahres 2007, also auch mit den Einkünften aus der Schweiz.

Die Frage ist jetzt nur noch, wie die bereits in der Schweiz bezahlten Steuern angerechnet werden, oder ob sie, weil dort besteuert, hier nicht versteuert werden und nur dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen.

Meiner Ansicht nach Unterliegen die Schweizer Einkünte hier nicht der Steuer, sondern sind eben nur mit dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, was aber bei einem Verlust ins Leere läuft.

Um das genau zu beurteilen, müßte man den Bescheid sehen. Ist da denn ein Verlustvortrag auf 2008 eingetragen? Oder wie sind die Beträge überhaupt? waren die Einkünfte aus der schweiz höher, oder geringer als der Verlust?

Natürlich gibt es dafür eine Anlaufstelle. Das ist jeder Steuerberater, die leben nämlich davon. Sonst auf dem Finanzamt direkt fragen.

Auf jeden Fall sicherheitshalber mal Einspruch einlegen.


anonym
beantwortet von sirtristan am 12. Januar 2009 15:04
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Verglichen haben wir natürlich nur die reine Einkommenssteuer/Quellensteuer aus der Schweiz.

Wenn das schweizer Einkommen nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde, müsste es doch folgendes für mich bedeuten: 50000€ + -35000€: 15000€, fiktiver Steuersatz 15% -> da jedoch Verlust von -35000€ vorliegen fällt das weg. Somit hätte ich doch immer noch einen Verlustvortrag von 35000€ für das Jahr 2008???

Wenn die das Einkommen aus der Schweiz aber komplett besteuern würden, dann müssten die doch auch die schon bereits bezahlte Quellensteuer anrechnen

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 12. Januar 2009 15:49

Genau das habe ich doch eben schon geschrieben, aber ich lag richtig, denn die Links von LttleArrow sagen das Gleiche, die Einkünfte aus der Schweiz unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt.

Nur Euer Einspruch ist, mit welcher Begründung auch immer, abgeschmettert worden. Damit ist das folgende Rechtsmittel nun mal die Klage bei FG.

Kommentar von sirtristan am 12. Januar 2009 16:30

So habe ich das zumindest auch aus dem link rausgelesen. Nur eine letzte Frage: Liege ich dann damit richtig, dass der Verlust aus 2007 ins Jahr 2008 vorgetragen werden kann, wenn das Gehalt aus der Schweiz nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt?

Kommentar von sirtristan am 14. Januar 2009 15:27

Ich habe mich soeben mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern in Verbindung gesetzt, und raus kam etwas sehr nettes:

Dadruch dass meine Frau und ich in der Schweiz ansässig waren und für einen schweizer Arbeitgeber gearbeitet haben, fallen wir und Art 15 Abs 1 DBA Schweiz und sind nur in der Schweiz zu besteuern. Das deutsche Finanzamt darf das Gehalt nur unter dem Progessionvorbehalt einbeziehen. Somit dürfte ich auch den Verlust ins nächste Jahr mittragen dürfen. Jetzt muss es nur noch das deutsche Finanzamt so erklärt bekommen, und auch noch verstehen.


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 12. Januar 2009 13:31
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Hier eine Info des BMF:

Vielleicht gehen der Begriff "Steuern" auch noch durcheinander, weil es neben der Einkommenssteuer noch Soli und KiSt und in der Schweiz noch lokale Steuern gibt.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 12. Januar 2009 13:44

Hier die fehlende Info:

http://kuerzer.de/YHumvjg7f

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 12. Januar 2009 13:58

BMF-Schreiben IV B 6 - S 1300 - 367/06 v. 14.09.2006 als PDF-Datei. Als Suchbegriffe "DBA" und "Progressionsvorbehalt" beim BMF eingeben.


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