Ein Miteigentümer kann die beschlossene Sonderumlage nicht bezahlen, müssen die Restlichen ausgleich

4 Antworten

Der komplette Zahlungsausfall wird in der Jahresabrechnung zusätzlich auf die restlichen Miteigentümer verteilt.

Wer denn sonst? Natürlich können sie Ausgleich verlangen und ggf. in die ETW vollstrecken. Viel Erfolg!

Wie lautet doch die Erkenntnis: Wohnungseigentum ist die ideale Verbindung der Nachteile von Miete und Eigentum. Ich würde mir eher ein Bein abhacken als mir eine ETW zulegen. Nur ganze Häuser lohnen der Mühe.

Es ist der Albtraum jeder Eigentümergemeinschaft, wenn Wohnungseigentümer die vereinbarten Hausgelder, Abrechnungsspitzen aus beschlossenen Jahresabrechnungen oder Sonderumlagen nicht zahlen können oder wollen. Was kann die Gemeinschaft in solchen Fällen unternehmen?

Eine besonnene Hausverwaltung wird zunächst versuchen mit dem betroffenen Eigentümer ins Gespräch zu kommen. Vielleicht liegen kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten vor, die in 1 bis 3 Monaten wieder vom Tisch sind. Denkbar wäre unter Umständen auch eine Ratenzahlung mit der Vereinbarung einer Vorfälligkeitsklausel für den Fall der Nichtzahlung. Sollte ein persönliches Gespräch zwischen Hausverwaltung und Miteigentümer oder auch zwischen Beirat und Miteigentümer erfolglos sein, muss die Angelegenheit im Interesse aller Wohnungseigentümer rechtsgängig gemacht werden. http://www.fibucom.com/streitigkeiten/975-was-tun-wenn-der-miteigentuemer-nicht-zahlt.html

Bufessie:

Noch eine Anmerkung zur Realisierung der rückständigen Sonderumlage:

Hat der Wohnungseigentümer sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm imWege einer Veräußerungsklage die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

Die Voraussetzungen liegen (u.a.) , …

wenn der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu Lasten und Kostentragung (z. B. Rückstand an Hausgeld und Sonderumlage) in Höhe eines Betrages von drei vom Hundert des Einheitswerts seines Wohnungseigentum übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet (§ 18 WEG).

Auch kann die Zwangsversteigerung wegen des Rückstandes gegen den säumigen Wohnungseigentümer durchgeführt werden, wobei das Recht auf Befriedigung in der Rangklasse 2 (§ 10 ZVG), noch im Range v o r den Hypotheken, Grund-und Rentenschulden besteht.

Der Verwalter hat die Auswirkungen dem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Wohnungseigentümer vermutlich bereits mitgeteilt.