Ehegatten GbR - wie ist die sinnvolle Aufteilung wenn der Ehemann ein (recht) hohes Brutto-Jahres-Gehalt hat und die Ehefrau ohne sonstiges Einkommen ist?

4 Antworten

1. Der Gewinn aus der GbR wird bei der Einkommensteuer besteuert, nicht der Umsatz und die Einnahmen

2. Unter 17.500 Bruttoeinnahmen reicht eine Gewinn- und Verlustrechnung

3. Natürlich müssen Einnahmen und Ausgaben fein säuberlich notiert werden, alles muss 10 Jahre lang aufg´bewahrt und nachvollziehbar sein

4. Eine Gewerbesteuererklärung muss man unter 24.500 Gewinn nicht abgeben

5. Für die GbR muss eine "Erklärung über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung abgegeben werden, dieser Gewinn fließt dann in die Einkommensteuererklärung ein

Ergänzung:

die von der Fragesteller genannte Grenze von 17.500 € betrifft NICHT den Gewinn sondern den Umsatz ..

2

Ergänzung:

Es muss nicht eine Gewinn- und Verlustrechnung angefertigt werden, sondern eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung nach § 4 (3) EStG (auch Einnahmen-Überschuss-Rechnung - EÜR - genannt). Und mit 17.500 hat das nichts zu tun, die Grenzen stehen vielmehr in § 141 AO und müssen hier nicht erörtert werden.

0
@EnnoWarMal

Ergänzung:

Es muss nicht eine EÜR erstellt werden. Die muss nämlich erst ab 17.500 € Umsatz erstellt werden.

Bis dahin reicht eine GuV (das hat nichts mit der GuV der Bilanz zu tun).

Und das hat sehr wohl mit 17.500 € zu tun und mit § 141 AO schon mal gar nicht.

1

Zu Deinem ausführlichen Sachverhalt frage ich mich, warum überhaupt eine GbR? Was bringt Euch, Eurer Ansicht nach, dieses Unternehmen gemeinsam zu betreiben?

Weil Dein Mann Dir hilft? Dann gäbe es unter Umständen steuerlich günstigere Lösungen?

Zu bedenken, die GbR benötigt die Erklärung  zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte extra und das völlig ohne Sinn. Das ist ein Aufwand von 15 Minuten für den Profi, aber evtl. 30 Minuten für einen Laien.

Dann die Frage, ob nun Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung, oder nur eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Da gibt es vom Arbeitsaufwand praktisch keinen Unterschied. vom Ergebnis sowieso nicht.

Eure Einkünfte kommen ja in der Einkommensteuererklärung zusammen. Es ist also völlig egal, ob die zu 30, oder 50 % dem einen, oder anderen und der Rest dem jewils anderen zurgerechnet werden.

Eine Gewerbesteuererklärung ist trotzdem abzugeben. Die Finanzämter die ich aus der Praxis kennen, wollen eine haben. Wäre bei Euch eine extrem zeitraubende Arbeit. Adressdaten des Untenehmens udn Gewinn eintragen dauert 5 Minuten.

Einen Steuerberater braucht ihr nicht, wenn Ihr wirklich unter 17.500,- Umsatz/Einnahmen bleibt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Hallo und danke für die Antwort.

So.... und nun versteh ich (zumindest im Momonet) gar nichts mehr :-(

Seit fast zwei Wochen lese ich nichts anderers wie: Steuern für dies und für das, Richtlinien, Verpflichtungen, Abgaben und und und...

Was gibt es denn anderes als ein Gewerbe oder eine GbR anzumelden???

Ich mein, ich will im Direktvertrieb meinen Kunden etwas verkaufen... Also verdiene ich etwas (auch wenn es nur auf Provisionsbasis ist) und muss doch auch dafür meine Steuern bezahlen !?!?

Ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung habe ich ja bereits angemeldet. Allerdings darf ich dann nicht über den Regelsatz der Krankenkasse von 415 €/Monat kommen, da ich sonst aus dem Rahmen der Familienversicherung falle. Was für mich der Grund zur Überlegung für die GbR war.

Das ich, auch wenn wir unter den 17.500€ bleiben, eine Gewerbesteuer abgeben muss weiß ich (auch wenn ich das Quatsch finde, aber man will ja dem Finanzamt nicht auf die Füße treten!).

Und ob ich in den Schreibkram nun 20 Minuten oder 20 Stunden investieren muss, spielt letztendlich auch keine Rolle, gemacht werden muss es so oder so... Aber da man als Laie ja nunmal eher wenig bis keine Ahnung hat, stellte sich für mich nun die Frage, ob ein Steuerberater nicht doch besser wäre. Bringt ja nix, durch falsch ausgefüllte Formulare unnötig zahlen zu müssen. Aber um eben nicht auch für "unnötige" Aufwendungen einen Steuerberater zu bezahlen, finde ich, dass man auch da schon im Vorhinein wissen sollte, was denn nun letztendlich für das Finanzamt wichtig ist und was nicht.

0
@colegoga

OK, nun gibt es eine Begründung für die Idee mit der GbR, die Krankenkasse.

Da stellt sich dann natürlich die Frage, warum das Unternehmen nicht gleich ganz auf den Ehemann angemeldet wird.

Sobald Euer zu versteuerndes Einkommen dann über ca. 58.000 Euro geht (Grenzbelastung an Einkommensteuer 31 %), könnte er Dich als Minijobberin einstellen, weil der Minijob pauschla besteuert wird und nicht in Eure Einkommensteuererklärung kommt.

0
@wfwbinder

Die Krankenkasse… sollte eben doch erwähnenswert sein.

Er hat ja in etwa schon das jährliche Brutto Einkommen von ca. 59.000,-

(Das mit der Grenzbelastung von 31% muss ich mal googeln…)

0
@colegoga

Vom 59.000,- Brutto gehen die Werbungskosten (mindestens 1.000,- Euro Arbeitnehmerpauschale) und 3.800,- Vorsorgepauschale runter. Weitere Abzüge möglich. Also wird das zu versteuernde Einkommen bei 52.000,- bis 55.000,- liegen.

Du brauchst nicht zu google greifen:

Hier das zu versteuernde Einkommen eingeben. Durchschnitts- und Grenzsteuersatz werden angezeigt:

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?

0

Danke schon mal für die schnellen! Antworten :-)

(leider weiß ich (noch) nicht wie ich dieses Kommentar hier ohne die "Antwort Funktion" zu benutzen, abgeben kann :-(

Wie ist die Erklärung:
"Erklärung über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung" zu verstehen und... mache ich die selbst oder der Steuerberater?

Die 17.500 € Grenze werde ich sicherlich auch nicht mit dem Umsatz erreichen, von daher gehe ich, zumindest in den ersten beiden Jahren, von der Kleinsteuerregelung aus.

Allerdings weiß ich leider immer noch nicht, wie die Frage über die Aufteilung der beiden Gesellschafter (mein Mann u. Ich) am besten zu lösen wäre. Entstehen denn überhaupt irgendwelche (steuerliche) Nachteile wenn die GbR z.B. 50/50 oder 25/75 oder wie auch immer aufgeteilt ist?

Dankeschön, LG

Die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung kann man selber  machen, kann aber auch der Steuerberater machen, wie eben bei allen Steuererklärungen. Kommt drauf an, was man sich mit welchen Vorkenntnissen zutraut.
Bei einer Zusammenveranlagung ist die Gewinnaufteilung ja eh egal, es fließen ja beide Gewinnanteile in die Erklärung ein.
Nur bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten kann die Gewinnverteilung natürlich entscheidend sein.

0

Guten Morgen und Dankeschön,

ich hätte ja nicht gedacht, dass die Antworten zu EÜR und Einnahmen/Ausgaben, Gewinn u. Verlust so unterschiedlich ausfallen.

Habe inzwischen nochmal nachlesen können, dass wohl tatsächlich "nur" eine GuV ausreicht, was in meinem Fall dann wohl bedeutet, dass ich monatliche Einnahmen und Ausgaben aufliste (?)

Ich habe bei der IHK gelesen, dass es anscheinend doch auf den jeweiligen Gewinnanteil der GbR ankommt...

Zitat:

...sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer
gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen
individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig
davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen
entnommen werden.

Ich denke hier an den individuellen Steuersatz bei der Lohnsteuer, da wir ja (wie wohl die meißten Ehepaare) die Lohnsteuerklassen 3/5 haben.

Was mich dann zu folgendem Zitat gebracht hat:

Zur Kompensation der Gewerbesteuer können die Gesellschafter,
soweit sie natürliche Personen sind, im Rahmen ihrer
Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer anteilig
auf die Einkommensteuer mit einem derzeitigen Anrechnungsfaktor von 3,8
anrechnen (vgl. § 35 Abs. 1 EStG). Die tarifliche Einkommensteuer
ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im
Sinne des § 15 Abs. 1 EStG um das 3,8fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

Wenn ich das richtig verstehe, würde das ja dann bedeuten, dass die Steuerklasse 3 (Mann) eine höhere Ermäßigung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer erhalten würde als die 5 (Frau) ??? (Gemäß dem Fall, dass eine Gewerbesteuer anfallen würde (über 24.500€).

Allerdings sind diese Zitate von Januar 2009

Vielen Dank, gruß Nicole