Dürfen Kosten für eine Sperrmüllentsorgung in den Nebenkosten umgelegt werden?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn ein Vermieter bei einem Mieterwechsel seinen Kellerraum nicht abschließt und der Müllraum wird danach mit Sperrmüll vermüllt, ist es in der Verantwortung des Vermieter. Ergo muss er auch für die Kosten der Beseitigung des Sperrmülls bezahlen. Anders wäre es gewesen, wen der Sperrmüll im Kellervorraum abgestellt wäre.

Dies entspricht auch meinem Rechtsempfinden und der Auskunft eines Anwalts. Die Hausverwaltung sieht es jedoch anders. Kulanz möchte sie wegen der Schaffung eines Präzedenzfalles jedoch nicht anwenden.

0
@Snooopy155

Gut um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, würde ich erst mal prüfen ob sich der Aufwand einer Klage lohnt. Aber du kannst die HV ja mal fragen ob sie sich einen Rechtsstreit deswegen wünscht. Außerdem kannst du auch sagen, dass du dich nicht richtig verwaltet fühlst und du das bei der nächsten Vertragsverlängerung der HV zum Ausdruck bringst. Mit einer RSV kannst du auch mal ein Schreiben an die HV schicken. Du kannst auch die Argument die hier alle schon genannt wurden nutzen dem HV die Meinung zu sagen.

0
@Niklaus
würde ich erst mal prüfen ob sich der Aufwand einer Klage lohnt.

In diesem Fall würde jedoch der Mieter die Nebenkostenzahlungen entsprechend kürzen und die Hausverwaltung müßte klagen, (obwohl sie selber zu dusselig war, das Kellerabteil rechtzeitig abzusperren.)

0

Die Abfuhrkosten für Sperrmüll (auf Gemeinschaftsflächen) können als unregelmäßig wiederkehrende Kosten umgelegt werden, meinte schon der BGH im Urteil vom 13.01.2010 (Az. VIII ZR 137/09)

Allerdings ist in Deinem Fragefall der Sachverhalt grundsätzlich anders. Es handelt sich nämlich dabei nicht um eine Gemeinschaftsfläche, sondern um Sondereigentum und das wurde beim Mieterwechsel vom Vermieter nicht ausreichend geschützt, was ihm (bzw. der Hausverwaltung) aber zumutbar gewesen ist. Diesen Aspekt fand ich zweimal im Internet, allerdings ohne Urteilsverweis: "Der Vermieter muss darüber hinaus zuvor alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Notwendigkeit einer Sperrmüllabfuhr zu verhindern."

Quelle: http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/sperrmuell.html

Ferner war nach meiner Ansicht die Verhaltensweise des Vermieters (bzw. der Hausverwaltung) war unwirtschaftlich, weil mit geringen Kosten (im Vergleich zur Sondermüllabfuhrkosten) für ein Vorhängeschloss das Kellerabteil geschützt worden wäre.

Ich bin der Auffassung, dass der Vermieter berechtigt ist, die Entsorgungskosten auf die Mieter umzulegen, wenn der Verursacher der illegalen Sperrmüllentsorgung nicht ermittelt werden kann.

Eventuell schaffen es die Mieter selbst, den Übeltäter zu ermitteln.

Wenn ich vergesse, mein leeres Kellerabteil abzusperren und es wird zugemüllt und der Verursacher ist nicht zu ermitteln, dann kommt doch auch nicht die Mieterschaft dafür auf es zu entrümpeln. Warum soll es bei einem Leerstand wegen Mieterwechsels anders sein?

1
@Snooopy155

Wie gesagt,
wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist.

1
wenn der Verursacher der illegalen Sperrmüllentsorgung nicht ermittelt werden kann.

Das Verhalten der Hausverwaltung (des Vermieters) hat erst die Gelegenheit zum Sperrmüllabladen geschaffen.

1
@LittleArrow

Ist schon richtig, aber was würde passieren, wenn der Vermieter den Keller mit einem Schloss gesichert - und der Verursacher dieses geknackt hätte, um seinen Müll zu entsorgen?

Genau dieses habe ich vor langer Zeit erlebt, als ich in einem Mehrfamilienhaus wohnte. Wir wurden, genau wie Snooopy zur Kasse gebeten.

1

Hallo Snooopy155,

es hat mich zwar jetzt auch etwas verwundert aber es sieht so aus, als ob dies Rechtens ist !

sieh mal hier:

https://mein-nachbarrecht.de/presse/974-pressemeldung-vermieter-kann-herausstellen-von-sperrmuell-an-ungeeigneten-stellen-verbieten

K.

Der Inhalt des Links (Gemeinschaftseigentum wurde vermüllt) paßt allerdings nicht zum Sachverhalt.

1
@LittleArrow

du magst ja recht haben LittleArrow, Fakt ist aber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 137/09) entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind. Sperrmüllkosten dürfen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf sämtliche Mieter umgelegt werden, wenn einzelne Mieter oder Passanten Sperrmüll unerlaubt zurückgelassen haben. Die Kosten müssen nicht jährlich entstehen. Es reicht aus, dass sie laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll abstellen. Es handelt sich um wiederkehrende Kosten der Müllbeseitigung.

.....Für mich ist es auch nicht nachvollziehbar aber bei dieser unsicheren Rechtlage zieht der Mieter bei einem Rechtsstreit garantiert den Kürzeren.

Durch die Passage durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst , hat die Hausverwaltung mE einen ziemlich großen Gestaltungsspielraum.

Ich wäre genau wie Snooopy155 über diese Verfahrensweise stink sauer !

K.

1

So wie ich es sehe, wird es schwierig dagegen vorzugehen. Solange der Kellerraum nicht vermietet ist, gehört es dem Vermieter. Und wenn dort Müll angehäuft wird und entsorgt werden muss, ist es gleichgesetzt als würde der Müll "um die Ecke" abgelagert werden. Das wäre so oder so umlagefähig. Du hast wahrscheinlich zu wenig "Lebenserfahrung" inkl. Prozesse.. Sonst würdest Du es besser verstehen. :) Aber dafür sind wir ja da, um es bestmöglichst aufzuklären. ^^

Du hast wahrscheinlich zu wenig "Lebenserfahrung" inkl. Prozesse..

Über die Antwort wird sich der Fragesteller sicherlich freuen!

Aber dafür sind wir ja da, um es bestmöglichst aufzuklären.

Und mit der Antwort gehörst Du natürlich dazu!

1