Dozententätigkeit nebenberuflich-freiberufler oder Gewerbe

4 Antworten

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Da laufen aber Dinge durcheinander.

    Deshalb hat er auch seine Rechnungen als Freiberufler ohne Umsatzsteuer geschrieben. 

Auch als Dozent unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Und wenn der Umfang so groß ist, dass die Gewerbesteuergrenze interessant wird, dann sind es über 17.500,- (Kleinunternehmergrenze) udn Umsatzsteuer ist abzuführen. Aber kein Problem, die Bahn AG ist Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen, die haben Vorsteuerabzug. Er kann die Umsatzsteuer auf die Rechnung aufschlagen.

   Er übermittelt als Dozent (selbst Meister Elektrotechnik) bei von der Bahn-AG festgelegten Seminaren von der Bahn-AG festgelegte Themen und Inhalten zu Elektrotechnik speziell der Bahn-AG. Die Tätigkeit und auch Rechnungslegung beinhaltet ausschließlich "Lehrstoff zu vermitteln".

Das ist m. E. freier Beruf, also Einkünfte nach § 18 EStG. Aber das ist eine Frage der Einkommensteuer.

Da es Einkünfte nach § 18 EStG sind, fällt aber Gewerbesteuer nicht an.

Zusammenfassung:

1. Umsatzsteuer auf die Umsätze ja, weil kein Kleinunternehmer.

2. Gewebesteuer nein, weil Freiberufler und kein Gewerbetreibender.

3. Einkommensermittlung durch Einnahmen Ausgaben-Überschussrechnung. Das Ergebnis über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Normalerweise sind Dozenten freiberuflich tätig, da §18 Abs 1 Satz 1 EStG nämlich definiert: "zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit [...]".

Es gibt Spezialfälle, bei denen der freiberufliche Charakter eines Unterrichts fehlt, z.B. wenn jemand einfach einen fest vordefinierten Unterrichtsstoff mit zwingend zugelieferten Unterlagen mit seinen Probanden durchpaukt. In diesem Fall steht nicht primär die persönliche Qualifikation des Dozenten im Vordergrund, sondern die eher systematische Abarbeitung eines genau vordefinierten Ablaufs. Fehlt also eine geistige,schöpferische Arbeit, handelt es sich eher um einen "Ausbilder" und damit tendiert das Finanzamt zu einer gewerblichen Einstufung.

Der Meister als Sachverständiger ist nach dem Steuerrecht stets Gewerbetreibender. Hier wird auch gesagt, dass die Themen, die der Meister abzuhandeln hat, bereits von der DB vorgegeben werden. Es geht dabei um eine Ausbildertätigkeit nach dem BBiG und um Fortbildung. Dazu ist nicht der wissenschaftliche Charakter einer freiberuflichen Tätigkeit angesprochen. Anders als der Meister arbeitet z.B. der Technische Zeichner als Konstrukteur wissenschaftlich und damit in einem freien Beruf. Ebenso wissenschaftlich arbeitet z.B. der L.L.B., der externe Bilanzen und Gutachten auf dem Hintergrund des betrieblichen Rechnungswesens erstellt. Den juristischen Anteil seiner Arbeit darf er mit einer Rechnung i.H.v. € 0,00 abrechnen, falls der im Bearbeitungsumfang des wissenschaftlich vorgebildeten Wirtschaftsjuristen überhaupt nennenswert gegenüber den Einlassungen auf das Betriebliche Rechnungswesen ist. Dazu sucht man nach den Aufgaben, die im 19. Jahrhundert der "Kalkulator" in einer Rechtsstellung als Associé (Teilhaber) wahrgenommen hat. Meist hatten solche "Kalkulatoren" den Abschluss des "Einjährigen" (Obersekundareife des Gymnasiums) und waren als Gehilfen in die Unternehmung eingetreten. Der Gehilfe rangiert über dem Meister, weil er - aufgrund seiner höheren allgemeinen Bildung und z.B. als technischer Gehilfe- nach zehn Jahren ingenieurmäßiger Arbeit durch die Firma der Landesbehörde angezeigt und dort beantragt werden kann, dass ihm die Berechtigung erteilt wird, den Grad des Ing.-grad. zu führen. So war das noch bis 1969. Mit dem Verfall der großen Industrien im Übergang von der Moderne in die Postmoderne hat man ängstlich darauf geachtet, dass wenigstens die Grundversorgung der Bevölkerung durch das Handwerk erhalten werden kann. Steuerrechtlich ist aber das Kriterium der Wissenschaftlichkeit an eine gewisse Höhe der eigenen wissenschaftlichen Leistung verbunden geblieben. Ein Meister hat andere Aufgaben als die, wissenschaftliche Leistungen zu erbringen. Das greift schon bis auf Aristoteles zurück, der dem Handwerk keine Wissenschaftlichkeit und den Handwerkern keine "Fähigkeit zur Tragödie" beimisst.

Wenn er mehr als 450 Euro monatlich durch die Dozententätigkeit verdienst, ist er zusätzlich noch bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

auch wenn er schon als AN pflichtversichert ist?

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@ingrid1036

Ja, auch dann, es sei denn, es wird schon der Höchstbeitrag gezahlt.

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@Lissa

wie ist hoch ist denn der Höchsbeitrag?

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