Dienstwagenversteuerung - Entfernung bei 0,002% Regelung vs Entfernungspauschale

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Hallo!

Ich stehe nun vor einem ähnlichen Disput. Bei der Bemessung des geldwerten Vorteils durch den Dienstwagen habe ich die kürzeste Strecke angegeben, obwohl ich die nie fahre - eben aus steuerlichen Gründen. Sonst wär der monatliche Abzug exorbitant höher. Jetzt hat sich ja bei der Entfernungskostenpauschale einiges gelockert/geändert. Hier, also bei der Steuererklärung für 2013 würde ich auf Grund dessen nun die tatsächlich gefahrenen km, die mehr sind, mich aber schneller von A nach B bringen, ansetzen. Ist das rechtlich ok? Oder kann dann das Finanzamt verlangen, den geldwerten Vorteil auf Grund der längeren Strecke neu festzulegen? Mir wurde nämlich (auch von Seiten meiner Lohnbuchhaltung) gesagt, es solle da auf jeden Fall keine Diskrepanz entstehen. Wenn ich allerdings einige Texte im Web lese, scheint dies falsch zu sein. Hat jemand fundiertes Wissen hierüber? Danke