Diebstahl am Weihnachtsmarktstand - muss Verkäuferin haften?

3 Antworten

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In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer als Verkäufer in einem Handy-Shop beschäftigt. Während eines Verkaufsgesprächs wurden aus dem Lager Mobiltelefone im Wert von 6.040 Euro entwendet. Der Arbeitgeber forderte, dass der Arbeitnehmer für die entwendeten Mobiltelefone Schadensersatz leistet. Nach Auffassung der Richter haftet der Arbeitnehmer jedoch nicht für die die gestohlene Ware. Dem Verkäufer ist nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei leichtester Fahrlässigkeit ist gemäß den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Haftung vorgesehen.

(Urteil vom 24.11.2011, Az. 2 Ca 1013/11)

http://www.recht-finanzen.de/faq/649-ladendiebstahl-keine-haftung-des-arbeitnehmers

Wenn sich die Verkäuferin grob fahrlässig verhalten hat oder in diesem Zusammenhang gegen eine Anweisung des Arbeitgebers verstoßen hat kann ihr sicherlich eine Mitschuld an dem Diebstahl zugesprochen werden und sie kann damit für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

In allen anderen Fällen muß sie nicht für die gestohlene Ware haften.

Grobe Fahrlässigkeit wäre hier z. B. wenn sie den Stand unbewacht für einige Zeit verlassen hat.

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Nein, das darf der Besitzer bzw. Betreiber des Geschäftes bzw. der Weihnachtsbude natürlich nicht.

Die Frau hat ein Arbeitsvertrag - aber sie haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg. Es ist eindeutig das Risiko des Betreibers Massnahmen gegen Diebstahl vorher zu ergreifen.

Mit dieser Logik könnte man beispielsweise auch Konventionalstrafen begründen, wenn ein wirtschaftliches Ziel nicht erreicht würde - ist alles absurd und vor Gericht nicht durchsetzbar, gehört aber zu den Druckmittel solcher unseriöser Geschäftsleute.