der nießbrauch muß die Renovierungskosten bezahlen

3 Antworten

Natürlich gehen deine Forderungen gegen den Auftraggeber auf dessen rechtsnachfolgende Erben über, so sie denn fristgerecht innerhalb der Verjährungsfrist n. §§ 195, 199 BGB bzw. einer Dreimonatseinrede, § 2014 BGB oder Aufgebotseinrede der Erben, § 2015 BGB, gestellt würden.

G imager761

Der Nießbrauch ist tot? Schon wieder Änderungen im BGB gegeben? Wirklich ärgerlich! Ständig muß man die Loseblattsammlung im Schönfelder neu sortieren! Und was das erst kostet! Davon redest Du natürlich nicht!

Wenn es aber um den Nießbrauchsberechtigten gehen sollte: Wer bist Du denn? Handwerker?

Ständig muß man die Loseblattsammlung im Schönfelder neu sortieren!

Ooooch, im Duden aber auch. Die Forderungen findet man jetzt weiter hinten.

0

Wer hat denn die Renovierungsarbeiten in Auftrag gegeben? Das sollte zuerst einmal bekannt sein; ebenso welche Absprachen es diesbezüglich mit dem Nutzer des Nießbrauchs gegeben hat. Möglicherweise läst sich aus diesen Informationen dann ein Regress an die Erben ableiten. Verjährungsfristen sind ebenfalls zu beachten.