Darf Vermieter Kosten für Eigenleistung in Nebenkostenabrechnung aufführen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

er macht die Gartenpflege selber u. rechnet seinen Stundenlohn ab, ist aber Rentner!

Ja und dann ist seine Arbeit nichts wert? Seltsame Überlegung.

Vermutlich ist die Leistung durch den Vermieter weitaus günstiger, als es die Kosten für einen Gartenpflegedienst wären.

Ach ja, die Frage. Er darf.

Er darf

Diese Schlussfolgerung ist zu bejahen, aber für die Rechtmäßigkeit des Anspruches müssen noch folgende Bedingungen erfüllt werden:

Voraussetzung 1: die Gartenarbeiten sind gemäß Mietvertrag überhaupt umlagefähig.

Voraussetzung 2: der Rentner kann ein ortsübliches Entgelt (Stundensatz) für diese Tätigkeit nachweisen (alternatives Angebot eines Dienstleisters), allerdings ohne MWSt.

Voraussetzung 3: Das Wirtschaftlichkeitsprinzip bleibt gewahrt.

Voraussetzung 4: Der Rentner muss als Vermieter selber gärtnern (und nicht seinen Sohn vorschicken).

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@LittleArrow

@LittleArrow: ??? wollte ich das wissen? Wann?

Das wurde gefragt:

Sind Eigenleistungen vom Vermieter (er macht die Gartenpflege selber u. rechnet seinen Stundenlohn ab, ist aber Rentner!) in der NK-Abrechnung erlaubt?

"Er darf" ist als Antwort absolut korrekt. Gefragt wurde nicht "und warum?"

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@FREDL2

"Er darf" ist als Antwort absolut korrekt.

Das habe ich ja auch bejaht!

Aber meinst Du damit, dass Deine Antwort alleine für den Fragesteller hilfreich ist?

Will er nicht vielmehr wissen, ob die Vorgehensweise des Vermieters auch rechtlich haltbar ist?

Wenn der Benutzername ruhrpott auf den Lebenshintergrund des Fragestellers hindeutet, dann kenne ich aus mehrjähriger, regionaler Verbundenheit die oft sehr indirekte Fragestellung der dort lebenden oder aufgewachsenen Menschen. Dort fragt man auch schon mal, ob ein Vermieter nicht "Belege belegen" muss. Eine andere Fragekurzform findet sich beim Vorübergehen "beim am Anfang" der Straße wohnenden Bekannten, den der Ruhrpottler im Garten arbeiten sieht: "Na Kurt, Urlaub?"

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@LittleArrow

@LittleArrow

Aber meinst Du damit, dass Deine Antwort alleine für den Fragesteller hilfreich ist?

Was er gefragt hat, hat er bekommen. Ich halte noch immer nichts davon, erwachsenen Menschen den Ar.... hinterherzutragen. Dem Ruhri gegenüber bin ich völlig emotionslos. Muss man darauf jetzt auch noch Rücksicht nehmen?

Wie antworte ich dann einem, der sich Mümmelmausi nennt?

Ansonsten: nix für ungut. Etwas Reibung muss sein ;-)

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@FREDL2

bin ich völlig emotionslos. Muss man darauf jetzt auch noch Rücksicht nehmen?

Nein, darauf muss man bei Dir nicht Rücksicht nehmen;-)) Aber, ich werde versuchen, mir Dir respektvoll zu diskutieren:-))

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Dein Vermieter hat Recht, wie immer. Vermieter dürfen erbrachte Eigenleistungen mit den Betriebskosten abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof so anerkannt:

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/eigenleistung-des-vermieters-betriebskosten.html

Dieses Urteil ist im Fragefall nicht relevant, da es nicht um Personal des Vermieters geht, sondern um seine persönlich erbrachte Leistung.

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@LittleArrow

Das stimmt NICHT. Der BGH beschränkt sich nicht auf Personal des Vermieters, sondern erkennt ganz allgemein zu Eigenleistungen des Vermieters.

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@Privatier59

Das Urteil wurde bislang nicht veröffentlicht. In der zugehörigen Pressemitteilung Nr. 192/2012 vom 14.11.2012 ist nachlesbar, dass es um die Berechnung von Personal des Vermieters geht:

"Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.*"

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2b95fbe239b3677c8e00a57a50177e09&anz=9&pos=8&nr=62198&linked=pm&Blank=1

Nach Vorliegen des Wortlautes dieser Entscheidung kann vielleicht auch ein Erkenntnisgewinn für den Ansatz bzw. die Bewertung von vom Vermieter persönlich erbrachten Leistungen festgestellt werden.

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