Darf die Pensionskasse die Erhöhung der Betriebsrente - trotz reichlicher Überschüsse - verweigern?

5 Antworten

Hallo,

kann man ohne Kenntnis der Details nicht beantworten. Grundsätzlich müssen Renten der bAV regelmäßig bezgl. Kaufkraft überprüft werden. In der Regel ist dies kein Thema, wenn bei Direktversicherungen bzw. Pensionskassen die Überschüsse zur Erhöhung verwandt werden. Wenn dies nicht geschieht, ist der ehem. Arbeitgeber in der Pflicht.

Aber: Wenn nur der geringere Teil eine bAV ist, betrifft dies auch nur diesen Teil und nicht die gesamte Rente.

Und: mit den Krankenkassenbeiträgen hat das nichts zu tun.

Viel Glück

Barmer

Rentenerhöhungen aus der Pensionskasse müssen eingefordert werden. Ein Telefonat ist hier nicht ausreichend. Alle 3 Jahre kann man diese Erhöhung einfordern und sie muß in der Regel auch gewährt werden. Bei wiederholter Ablehnung würde ich den Klageweg gehen.

Falsch, siehe BetrAVG § 16 Abs. 1

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Zu der Frage KV-Beiträge auch auf privat gezahlte Beiträge. Das ist leider völlig OK (erst jüngst höchstricherlich bestätigt). Das ist der große Nachteil von Pensionskassen gegenüber Direktversicherungen. Bei Letzteren müssten Sie, vorausgesetzt es gab einen entsprechenden VN-Wechsel, keine KV-Beiträge auf den Rentenanteil zahlen der sich aus den rein privat eingezahlten Beiträgen ergibt.

Zu der Frage Anpassung der Rente. gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG gilt:

"Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen."

Und weiter heisst es dann: "Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn ...."

und jetzt kommen einige sehr versicherungstechnische Ausführungen die dazu führen können dass in bestimmten Fällen Erhöhungen ausgesetzt werden können.

Wie barmer schon sagte, Ihren Einzelfall kann man hier nicht eburteilen, das geht viel zu sehr auch ins Rechtliche und in die speziellen Regelungen für regulierte und unregilierte Pensionskassen.

Die ganzen o.g. Ausführungen gelten aber nur für den Anteil der Rente der sich aus Beiträgen via bAV ergibt, der rein "private Anteil" unterliegt nicht diesen Bestimmungen.

obwohl ich diese großenteils privat angespart habe und diese nur kurzzeitig am Anfang in Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Bei einer Direktversicherung wäre das nicht passiert.

Ist sowas rechtens, einerseits soll ich volle Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen, aber andererseits werden mir Erhöhung meiner Rente vorenthalten?

Kann rechtens sein. Anhand der Informationen nicht zu beantworten. Steigt die Rente steigt aber auch der KV-Beitrag.

Dafür müsste man Vertrag und Betriebsvereinbarung kennen. Die bAV meines Arbeitgebers verwendet die Überschüsse für Rentenerhöhungen, von daher ist Ihre Frage schon nachzuvollziehen.