Darf man dem Mieter den Einzug in die Wohnung verweigern, wenn erste Kautionsrate nicht gezahlt?

5 Antworten

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Die Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, wobei eine Ratenzahlunsgwunsch (max. 3 Raten in den ersten 3 Monaten) des Mieters zugestimmt werden muss.

Würde also den neuen Mieter anrufen, und fragen ob der die Kaution bzw. die erste Kautionsrate überwiesen hat oder ob er die erste Rate zur Übergabe in Bar mitbringen möchte.

Notfalls (bei Bedenken) kann die Übergabe der Wohnung bei nicht bezahlen der Kaution bzw. der ersten Kautionsrate verweigert werden - die Miete ist aber erst am 3ten Banktag des Monats fällig, wie Jacetas schon angemerkt hat.

PS: ich kenne das (also Mieter) so, dass die Kaution in voller Höhe zur Überhabe bezahlt bzw. Überwiesen wird, um dem neuen Vermieter die Zahlungsfähigkeit zu beweisen.

Die Kaution ist nicht fällig, wenn Du dem Mieter noch nicht ein insolvenzfestes Kautionskonto mitgeteilt hast (BGH Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10)! Die Miete und die Kaution gehen also auf verschiedene Konten.

Die Mietsicherheit wird in § 551 BGB geregelt. Die Kaution (genauer: 1. Rate) ist fällig zu Mietbeginn, also am Mittwoch, nicht früher nicht später (wie die Mietzahlung erst am 3 Werktag). Ist die erste Rate der (fälligen!) Kaution nicht spätestens am 3. Werktag eingegangen, kannst Du den Mietvertrag kündigen.

Verweigerst Du dem Mieter die Schlüssel wegen fehlender Kaution, obwohl sie noch nicht fällig war, dann können erhebliche Mehrkosten auf Dich zukommen.

Du hast - wie immer - recht, was die Rechtslage anbelangt.

Das Gesetz ist für Mietnomaden gemacht. Von denen man allerdings vor über 110 Jahren keiner auf die Idee gekommen wäre, dass es so etwas geben kann. Eine Reform ist dringendst erforderlich und ja auch in Aussicht.

Deshalb hat sich etwas anderes eingebürgert als im Gesetz steht und ich denke, dass Mieter und Vermieter wissen, was sich (regional unterschiedlich) eingebürgert hat.

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Rede mit dem Mieter. Vermutlich ist es ein Missverständnis. Deine Vorgehensweise (mit Überweisung auf (dein?) Konto) ist erklärungsbedürftig und er wartet vielleicht darauf, dass das ihm mitgeteilt wird, auf welches Sparbuch er einzahlen soll.

Wenn ich vor Übergabe zum 1. Juni einzahlen müsste, würde ich aber auch Montag überweisen.

Dann schreibst du von "Eigentlich". Er kann nicht riechen, was du mit anderen vereinbarst, bei ihm aber stillschweigend erwartest. Es scheint Gesprächsbedarf zu geben.

Ich würde die Übergabe vom Zahlungseingang abhängig machen. Das geht aber nur, wenn der Mieter deine Regeln kennt. Rede mit ihm!

Ihre Vorgehensweise ist ungewöhnlich. Der Mieter soll zahlen - insbesondere die Miete - ohne dass er seine Bleibe in Besitz genommen hat. Was die 1.Rate der Kaution betrifft, können Sie sie einfordern bei Vertragsunterschrift. Ihrem Mieter den Einzug mit den tönernen "Rechtsgrundlagen" zu verweigern, ist nicht zielführend für Sie. Reden Sie doch mit ihm, ohne gleich das Mietverhältnis derartig zu belasten! Die Miete ist immer erst am 3.des Monats fällig. In diesem Fall am 03.06.2011!

Zum Beginn des Mietverhältnisses muss die Miete und Kaution gezahlt werden. Allerdings hat der Mieter die Möglichkeit die Kaution in drei Raten zu zahlen. Ich würde ihn drauf ansprechen, dass du die Zahlungen noch nicht erhalten hast und ihn darauf aufmerksam machen, dass die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats bei dir auf dem Konto sein muss. Ansonsten kannst du den Mietvertrag aufheben.