muß ein ALG 2 Empfänger tatsächlich Einkünfte aus ebay Verkäufen ab 50,- im Jahr Verkaufserlös angeben, weil das die HÖhe des Anspruchs beeinflußt. Bei meinem Kumpel hat der Sachbearbeiter das so festgestellt. ist mir total neu
Das kommt darauf an.
Wenn die Sachen, die auf eBay versteigert wurden, schon vor dem Bezug von ALG2 im Haushalt vorhanden waren, dann nicht, da es sich dann lediglich um eine Vermögensumwandlung handelt.
Wenn aber die Sachen beispielsweise auf dem Flohmarkt gekauft werden, um dann auf eBay versteigert zu werden, handelt es sich um anrechenbares Einkommen.

Na wenn er mit eBay Geld verdient, muss er das auch angeben.
Nein, nicht in jedem Fall!
wfwbinder am 24. März 2009 12:52 Mit verdienen meine ich natürlich nicht Waren, die man schon hat (alte Plattensammlung verkaufen), sondern nur Dinge die man sammelt, oder kauft, zum Zwecke des Verkaufs.
Wobei der SB wohl ein erhebliches Problem dabei hätte, eine behauptete Vermögensumwandlung stichhaltig zu widerlegen. ;-)
wfwbinder am 25. März 2009 11:22 eine Frage, aber ich denke, die sollte nicht päpstlicher sein als der Papst. bei 50 Euro im Monat, oder auch 100,- kann man von gebrauchten eingen Sachen ausgehen. Aber wenn 2 Monate nacheineindaer 500 euro und mehr eingehen, dürfte kaum eine Wohnung eines ALG II Empfängers einen passend großen Keller für ale sachen haben.
Hier stellt sich die Frage nach gewerbsmäßigem Handel. Wird dieseer festgestellt, sind die Einnahmen tatsächlicn anzugeben!