darf ein vermieter also "kein" markler ebendfalls eine reservierungsgebühr von mir verlangen?.

4 Antworten

Natürlich kann er es verlangen, aber Du brauchst es nicht zu zahlen.

Die Frage ist doch, was soll mit der Reservierungsgebühr erreicht werden?

Sagst Du: "Lieber Vermieter ich brauche 3 Tage Bedenkzeit," würde ich als Vermieter sagen, "Wer zuerst kommt, malt zuerst."

WEnn Du dafür Geld geben willst, dass ich 3 Tage lang mögliche Mieter vertröste und je eventuell verliere, dann wäre das eventuell OK. ist einfach eine Frage der Marktsituation.

Ich würde so etwas als Vermieter nicht machen (also fordern) sondern einfach nicht reservieren.

Verlangen darf er, aber zahlen must Du nicht.

Allerdings braucht der Vermieter Dir die Wohnung dann aber auch nicht freihalten.

Man kann aber versuchen, sich mit dem Vermieter dahingehend zu einigen, dass man die Gebühr bei Abschluss des Vertrages erstattet bekommt.

Der Vermieter hat sich ja schon für mich entschieden, er will dennoch eine Reservierungsgebühr weil er meinte er hätte schon schlechte Erfahrung gemacht das Mieter am ende hin abgesprungen wären,angeblich.

Wenn Du die Wohnung unbedingt haben möchtest, zahle unter der Bedingung, dass er Dir das Geld bei Abschluss des Mietvertrages zurück zahlt

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Hallo,

was soll denn mit der Reservierungsgebühr nach Abschluß des Mietvertrages geschehen ? Bekommst du sie erstattet oder wird sie verrechnet, ist doch alles OK !

Es ist doch in der Praxis leider so, willigst du nicht ein, bekommt die Wohnung der nächste Anwärter. Du musst selbst entscheiden, willst du diese Wohnung, musst du dich mit dieser Forderung wohl arrangieren. Die Begründung des Vermieters ist auch irgendwie nachvollziehbar.

Ansonsten siehe Antwort von wfwbinder ! K.

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Nika:

Die Lösung ist einfach: Bekunde deinen ernsten Willen zur Anmietung, in dem du dem Vermieter die Gebühr unter der Bedingung zahltst, die erstfällige Miete um die Gebühr kürzen zu dürfen. Dann verliert sein Absprung-Argument an Wirkung und "die Kuh ist vom Eis."

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Um es kurz zu machen: Ich sehe die Reservierungsgebühr als Vertragsstrafe die ohnehin nur ein zugelassener Wohnungsvermittler und dann auch nur in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangen darf:

http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__4.html

Der Eigentümer ist in eigener Sache nicht befugt, Provision zu nehmen. Dann kann er auch keine Vertragsstrafe nehmen. Ich halte die entsprechende Vereinbarung für nichtig.