Darf ein Minderjähriger (17 Jahre alt) einen Reparatur Auftrag vom Expert unterschreiben?

4 Antworten

Natürlich ist das Setzen einer Unterschrift unter ein Schriftstück niemandem verboten.

Das kommt auf das Schriftstück an, bei der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung würde ich es lieber nicht versuchen.

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Aufträge die das Taschengeld oder z. B. das Geburtstagsgeld nicht sprengen, dürfen Jugendliche Deiner  Altersgruppe unterschreiben.

Im Rahmen des sog. Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) kann auch ein Minderjähriger Verträge abschließen. Es kommt sicher auf den Umfang der Reparatur an. Eine andere Frage ist allerdings, ob sich Media-Markt auf solche Unwägbarkeiten einlassen will und die Annahme des Auftrags ablehnt.

Ich habe den Service-Auftrag bereits unterschrieben. Nur frage ich mich jetzt ob das überhaupt rechtens war. Außerdem geht es um die Reparatur einer GoPro Hero 4 Session (219€). Und ich habe mich leider verschrieben es geht hier um Expert nicht um Media Markt


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Nicht, dass jemand davon ausgeht, dass es wirklich um die Höhe des Preises geht (der Ausdruck Taschengeldparagraf ist sehr unglücklich).

Es geht in erster Linie darum, dass der Jugendliche den Vertrag vollständig aus eigenen Mitteln bewirkt. Da man eine Reparatur aber erst bei Abholung bezahlt, ist der Vertrag solange auch nicht wirksam.

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@Mikkey

Zum einen ist der Fragesteller bedingt geschäftsfähig - daher spricht nichts dagegen diesen Reparaturauftrag in Auftrag zu geben. Des weiteren ist der Ablauf folgender - man gibt sein Gerät am Servicepunkt des Unternhemens ab und dort wird zuerst ein Kostenvoranschlag der Reparatur erstellt. Erteilt man dann den Reparaturauftrag, dann ist der Kostenvoranschlag gebührenfrei. Läßt man keine Reparatur durchführen, dann wird der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt. Bei 219,- € ist Dein Handeln durchaus rechtens.

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@Snooopy155

Nein, so einfach ist das nicht:

"Die Norm macht in Deutschland den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, d. h. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, flexibler, weil alltägliche, kleinere „Geschäfte“ wie der Kauf einer CD oder ähnliches ohne Zustimmung der Eltern im Einzelfall möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben. Da der Zweck begrenzt ist und insbesondere nur ein bestimmter Betrag als Taschengeld überlassen wird, ist es nicht mehr von § 110 BGB gedeckt, wenn ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld z. B. ein Tombolalos kauft und mit einem Gewinn, der wesentlich höher als das Taschengeld ist, von ihm abgeschlossene Verträge erfüllt. Denn bei diesem Gewinn handelt es sich nicht mehr um vom Vertreter „überlassene“ Mittel im Sinne der Vorschrift (Stichwort Surrogatsgeschäft). Über den Gewinn darf der Minderjährige daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verfügen.

Das Sparen des Taschengeldes ist generell erlaubt. Das BGB schreibt nicht vor, für wie viel Geld der Minderjährige einkaufen darf.[7] Bei teuren Anschaffungen jedoch wird der Verkäufer in der Regel die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verlangen, um für sich Rechtssicherheit herzustellen. Er ist nicht zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet und das Risiko der Rückabwicklung läge sonst bei ihm, wenn die Eltern das Geschäft nachträglich rückgängig machten.[8] Formaljuristisch ist aber ein Kaufvertrag gültig, wenn er aus Mitteln bewirkt wurde, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zur freien Verfügung von den Erziehungsberechtigten oder mit deren Zustimmung zur Verfügung gestellt wurde. Das Gesetz nennt keine Betragsgrenze."

Dieses Zitat aus Wikipedia entspricht in verkürzter Form der Kommentierung in BGB-Kommentaren. Der Verkäufer ist immer im Risiko, ob der Jugendliche frei verfügbares eigenes Geld einsetzt. Um das Risiko kalkulierbar zu halten, wird in der Regel nur bei Bargeschäften auf weitere Nachfrage verzichtet. Hier erhält der Verkäufer sofort seine Gegenleistung, was die Gegenseite oft nicht dazu motiviert, die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts später in Frage zu stellen. Bei einem Reparaturauftrag hingegen muß der Anbieter selber zunächst vorleisten. Das macht normalerweise niemand gerne und sollte es vernünftigerweise auch nicht machen.

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Es ist Dir keineswegs verboten, Verträge welcher Art auch immer zu unterschreiben.

Die Unwägbarkeit liegt ausschließlich bei deinem Vertragspartner, denn er muss damit rechnen, dass Dein Erziehungsberechtigter die Zustimmung verweigert.