Darf der Arzt wirklich Geld verlangen, wenn man nicht zu einem Termin kommt?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Gibt die Gebührenordnung der Ärzte nicht her. Ist ne interessante Info für die kassenärztliche Vereinigung. Doch ein Punkt zum Verständnis pro Arzt: Absagen ist schon fairer. Da bricht man sich keinen Zacken aus der Krone.

Sehe ich auch so. Der Arzt hat natürlich das Recht, diesen Hinweis hinzuhängen. Ist ja seine Praxis, er kann also Zettel anhängen, wie er will.

Und der Patient hat das Recht, da nicht hinzugucken.

So sieht es aus.

Dass der Rest zwischenmenschliche Kommunikation ist, ist ebenso klar


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Hallo,

selbstverständlich kann der Arzt für einen verpassten Termin Geld verlangen. Immerhin ist das seine Zeit, die er eingeplant hat für Deine Behandlung. Er wird zwar in der Zeit, wo Du nicht kamst, nicht nichts zu tun haben, aber rein theoretisch entgeht ihm ja in dieser Zeit Geld. Und die Höhe richtet sich entweder nach seinem Stundenhonorar oder/und nach der geplanten Behandlung. Es ist nun mal so, Zeit ist Geld. Und selbst wenn Du krank warst, ein Anruf sollte doch wohl immer gehen. Einzige Entschuldigung, Du hattest einen Unfall auf dem Weg dort hin.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das möglich ist! Was solltest du denn da zahlen? Und wenn du wirklich für einen verpassten Termin bezahlen musst, würde ich den Arzt wechseln. Ist ja ne Frechheit

Das kann man so sehen, muß man aber nicht - aber eine "Frechheit" des Arztes ist es keinesfalls! Eher Selbstverteidigung.

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Der Hinweis ist rechtlich unerheblich, aber er ist eine freundliche Aufforderung, doch nicht einfach einem Termin ohne Absage fernzubleiben. Bislang weigerten sich die Ärzte auch, einen auf Termin bestellten Patienten eine Entschädigung für unpünktliche Behandlung zu bzahlen.

Hier findest Du weitere Anregungen: http://www.test.de/Arzttermin-Absagen-erlaubt-4368134-4368138/

Ganz befriedigend finde ich das sanktionslose Fernbleiben nicht in Fällen, in denen der Arzt eine längere Behandlungszeit von mind. 30 Minuten gesondert für den Patienten freigehalten hat, z. B. bei kieferchirurgischen Behandlungen.