Bürgschaft eines dritten

5 Antworten

Hallo, erstmal vielen Dank an alles die mir geantwortet haben. Am Montag war Verhandlung. Die extrem unfreundliche Richterin kam gleich mal zehn Minuten zu spät. Ihr Lieblingssatz war: das Interessiert mich nicht. Ergebniss Verhandlung verloren, der Vermieter darf für die Küche eine extra Kaution verlangen und die Kautionssumme damit verdoppeln, sagt die nette Frau Richterin. Das heißt in Zukunft kann jeder Vermieter die Wohnung in Segmente aufteilen und die Kaution vervielfachen ohne den §551 zu berühren. Und zu G imager761, was geschuldet ist und was nicht ist schwer zu sagen, der Vermieter hat den Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verändert. Zitat Richterin, das Interessiert mich nicht. Die Erben meiner Schwester sind Minderjährig und das Erbe wurde bgelehnt. Ich bin erschüttert über den Ausgang dieser Verhandlung. MfG Onkel

Die Handhabung der Kaution durch den Vermieter läßt erkennen, dass dieser durchaus die Gesetzeslage kennt und sich gegen das Argument der Übersicherung schützen will. Ich meine, so einfach geht das nicht. Die Kaution ist im Gesamtbetrag auf 3 Nettokaltmieten begrenzt und höhere Sicherheiten sind unwirksam, im Prinzip unwirksam. Leider gab es in der Vergangenheit gerichtliche Entscheidungen die auch davon Ausnahmen gemacht haben, diese sind hier zitiert:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/unzulaessige-uebersicherung-beim-mietvertrag-durch-mietkaution-und-buergschaft-85041

Entscheidendes Kriterium ist da aber immer, dass die Mietbürgschaft von Dritten unaufgefordert gegeben wurde, was hier ja anscheinend nicht der Fall war.

Allerdings stellen sich mir bei dieser Sache ja nicht nur mietrechtliche Fragen, sondern auch solche des Erbrechts: Wer ist denn Erbe nach der Schwester? Wenn die Schwester unverheiratet war und keine Kinder hatte, sind die Eltern aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen. Solange die das Erbe nicht ausschlagen, haften sie auch für die Verbindlichkeiten der Schwester und das ganz ohne Bürgschaft.

Erstmal Danke für die Antwort, meine Schwester ist geschieden und hat zwei Minderjährige Kinder. Die können ja nicht Verantwortlich gemacht werden denke ich mal. Und um ehrlich zu sein über Erbe haben wir nie gesprochen da es nicht zu Erben gibt, ausser Ärger. Das Problem ist das der Vermieter die Gelegenheit dermaßen ausnützt er kommt mit den Wahnwitzigsten Sachen daher. Der Ausdruck der geht über Leichen ist hier ziemlich treffend. Aber mir geht es darum meine Eltern zu schützen, die sind am Boden zerstört und dem Vermieter fällt nichts anderes ein als einen Tag nach dem Tod meiner Schwester bei meinen Eltern anzurufen und nachzufragen wann die Wohnung renoviert wird damit er sie weiter vermieten kann.

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@onkel

Das wird ja immer besser, die Post war da, der Vermieter behauptet die Bürgschaft wurde von meinen Eltern angeboten.

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@onkel

Der Vermieter ist rechtskundig. Da muß man sich ebenfalls rechtskundiger Hilfe bedienen um nicht den kürzeren zu ziehen.

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"Eine Mietbürgschaft kann geschlossen werden, wenn ein weiterer Bürger, neben dem eigentlichen Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, für die Miete aufkommt. Häufig fordern Vermieter eine zusätzliche Mietbürgschaft, wenn der Mieter zum Beispiel wenig verdient oder/und sich der Mieter noch in einem Ausbildungsverhältnis oder Studium befindet."

"Diese Bürgschaft muss jemand eingehen, der über ausreichend Geld verfügt, sodass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters für die Schulden aufkommen kann. Er wird, sofern auch er die Schulden nicht abzahlen kann, ebenfalls dafür haftbar gemacht. Häufig bürgen Eltern für ihr Kind."

"Eine Mietbürgschaft gilt nur bis zu einer Höhe von maximal drei Monatsmieten, wobei Nebenkosten nicht enthalten sind."

[url=http://xn--brgschaften-thb.de/bankbuergschaften/]Quelle: bürgschaften.de[/url]

gruß rococo

Zunächst wäre eine freiwillig angebotene Bürgschaft tatsächlich neben der Barkaution beanspruchbar :-(

Aber doch nur dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis bestünde: Was genau macht der VM denn geltend, dass deine Eltern ausbluten?

  • Sind Schäden vorhanden?
  • Bestehen Mietrückstände oder Forderung aus Fortführung des MV durch die Erben oder sind BK-Nachzahlung offen?
  • Ist Renovierung geschuldet und erforderlich?

Die wären zunächst von den Rechtsnachfolgern (Erben) selbst zu leisten.

G imager761

Die Situation erfordert anwaltliche Hilfe, da hier Zivil- und Erbrecht zusammenkommen.

Alleine die Forderung von Schönheitsreparaturen könnte wegen Wortlautmängel im Mietvertrag komplett hinfällig sein.

Die Haftung der Erben ist übrigens begrenzt, wie dieses junge BGH-Urteil zeigt:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=62905&pos=18&anz=28

Aber dieser Fall gehört in die Hand eines Profis, wenn es nicht zum Eurograb Eurer Eltern führen soll!!!