Bis zu welchem Verwandtschaftsgrad hat man Anspruch auf Pflichtteil?

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Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehepartner und die Eltern des Erblassers und seit 2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Nicht anspruchsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers.

Nichten und Neffen gelten erbschaftsteuerlich gerade noch als verwandt und haben einen Freibetrag von 20.000,00 Euro. Cousinen sind keine Verwandtschaft mehr, der FB ist trotzdem bei 20.000,00.

Im genannten Fall kann also an jeden vererbt werden. Ich würde mich zur Verfügung stellen, falls Mangel besteht :-))

Wenn keine gesetzlichen Erben mit Pflichtteilsansprüchen mehr vorhanden sind, kann jeder erben in jedem Verhältnis erben, wenn das der Erblasser in seinem Testament so angeordnet hat.

Gesetzliche Erben mit Pflichtteilsansprüchen sich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehegatte / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Daraus ergibt sich, dass alle ab dem Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch erheben können und nur dann erben, wenn einerseits keine Pflichtteilsberechtigte mehr am Leben sind, bzw. der Erblasser nichts anderes verfügt hat.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil_01.html

schau einmal hier : http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/ptbercht.htm mfg K.