Bin ich als Handelsvertreter im Nebenjob rentenversicherungspflichtig?

2 Antworten

Selbständige mit einem Auftraggeber sind rentenversicherungspflichtig wenn:

  1. Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind UND
  2. Von diesem Auftraggeber mind. 5/6 ihrer Umsätze beziehen UND
  3. regelmäßig mehr als 450,- € Gewinn im Monat erwirtschaften UND
  4. keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder mehr als einen Minijobber mit monatlicher Gesamtlohnsumme von > 450,- €.

Bei dir scheitert es also an Punkt 3 ==> Keine RV-Pflicht!

Wichtig ist mir noch einmal zu erwähnen, dass Selbständige mit einem Auftraggeber nicht automatisch scheinselbständig (und damit im Grunde Arbeitnehmer) sind.


Um den Status rechtssicher feststellen zu lassen, gibt es das Formular V023 der deutschen Rentenversicherung. Dieses solltest du ausfüllen. Beachte deine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I.

Entscheidend für die Einstufung sind u.a.

  • Freie Wahl des Arbeitsortes
  • Freie Wahl der Arbeitzeit
  • Das Recht Aufträge ablehen zu können
  • Keine Umsatzvorgabe oder sonstige Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
  • machen Arbeitnehmer in der Firma die gleiche Arbeit, die du auch als Selbständiger machst (das wäre ein sehr starkes Indiz FÜR eine Scheinselbständigkeit).

Hallo und vielen Dank für die Antwort. Ich würde deine Ausführungen vollständig unterstreichen. Sie decken sich mit dem, was ich auch so gelesen habe. Mir war nicht klar, ob diese Tätigkeit für sich betrachtet wird. Ich also allein aus diesem Nebenjob bis maximal 450€ verdienen darf. Oder ob dann meine Gesamteinkünfte inkl. denen aus dem sozialversicherungspflichtigen Job zusammen genommen werden. Wenn abschließend eine rentenversicherungspflichtig bestehen würde, dann wäre der Beitragssatz auf mein tatsächliches Einkommen (Gewinn) aus dem Nebenjob zu berechnen ? Gibt es einen Mindestbeitrag? Oder wird der nun wieder quasi durch die Gerigfügigkeitsgrenze bestimmt? Bei der Tätigkeit handelt es sich übrigens um Repräsentantin für Vorwerk. Das Modell ist dort also ganz normal gang und gebe. Auch Vorwerk selbst stellt klar, dass man als Sebstöndig mit einem Auftraggeber gilt. Muss für die Befreiiung aufgrund der Geringfügigkeit auch ein Antrag auf Befreiung gestellt werden? Nochmals lieben Dank!!

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@kurvenstar

"Vorwerk selbst stellt klar" - logisch, was sollten die auch sonst sagen. Nur - die haben nichts zu sagen - sowas ist gesetzlich geregelt.

Was aber würden sie sagen, wenn Du mit dem Produkt einer anderen Firma "handelst".

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@kurvenstar

Wenn abschließend eine rentenversicherungspflichtig bestehen würde, dann wäre der Beitragssatz auf mein tatsächliches Einkommen (Gewinn) aus dem Nebenjob zu berechnen ?

Arbeitseinkommen plus Gewinn bis Beitragsbemessungsgrenze (72.600,- € alte BL). Es sei denn du wählst bezüglich der Selbständigkeit dann den Regelbeitrag. Dann gilt immer ein fiktives Einkommen von 2.835,- € als Grundlage (Bezugsgröße).

Gibt es einen Mindestbeitrag?

18,7% von 450,- € sind 84,15 € im Monat.

Muss für die Befreiiung aufgrund der Geringfügigkeit auch ein Antrag auf Befreiung gestellt werden?

Schadet nicht, aber deinen geschätzten Gewinn gibst du in V023 ohnehin an.

Formular V050 mit V023 gemeinsam einreichen innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme!

Nur wenn innerhalb der 3 Monate der Antrag gestellt wird kann er rückwirkend bewilligt werden ansonsten gilt ab Tag des Eingangs.


Gewerbe ist angemeldet? Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht? Pflichten des selbständigen Handelsvertreters als Kaufmann/-frau im Bezug auf Buchhaltung etc. sind bekannt?

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Grundsätzlich bist du in dieser Tätigkeit rentversicherungspflichtier Selbständiger, wenn Du einen mehr als geringfügig beschäftigten Angestellten hast (es gehen auch mehrere gerinfügig Beschäftigte, wenn die Lohnsumme größer it als 450 Euro monatlich). Rechtsgrundlage ist  2 Nr. 9 SGB VI. Du kannst Dich aber für die ersten drei Jahre nach AUfnahme der Tätigkeit befreien lasse. Sofern Dein Einkommen 450,- Euro im Monat nicht übersteigt bist auf Grund dieser Tatsache aber nicht rentenversicherungspflichtig. Maßgebend ist hier das zu versteuernde Einkommen. Die Rentenversicherung fordert dann die Steuerbescheide bei Dir an.

Er hat nur einen Auftraggeber - da stellt sich mir die Frage der Scheinselbstständigkeit.

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@Snooopy155

Das hat jeder Ausschließlichkeitsvermittler einer Versicherung auch. Trotzdem sind diese Leute nicht scheinselbständig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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