Betriebskosten abrechnen, die nicht im Mietvertrag stehen?

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In vielen älteren Mietverträgen sind nur wenige Betriebskostenarten aufgeführt. Dies liegt u.a. daran, dass früher oftmals nur Pauschalen erhoben wurden, und keine Abrechnung der Nebenkosten erstellt wurde. Mittlerweile sind fast alle Vermieter dazu übergegangen, die Betriebs- und Heizkosten mit den Mietern abzurechnen. In manchen Mietvertragsvordrucken sind die für die Wohnung anfallenden Nebenkosten zu markieren, bzw. die Kosten, die nicht abgerechnet werden sollen sind durchgestrichen. Jetzt kommt es darauf an, wie der Vertragstext lautet. Wird auf die jeweilige gesetzliche Regelung bez. der Nebenkosten verwiesen, müssen diese nicht unbedingt einzeln im Vertrag genannt sein. Aber auch dies ist ein Thema, mit dem sich die Gerichte immer wieder auseinandersetzen. Dem Mieter kann u.U. konkludentes Verhalten "vorgeworfen" werden. Nämlich dann, wenn er über mehrere Jahre hinweg die abgerechneten Kostenpositionen akzeptiert hat, unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Dann wird es schwierig, die Abrechnungen entsprechend dem, was im Mietvertrag ursprünglich vereinbart wurde, anzupassen. Schau nach, wie der Mietvertrag bez. der Nebenkosten formuliert ist. Der Vermieter darf natürlich nur Kosten abrechnen, die tatsächlich angefallen sind und belegt werden können.

Sicherlich hast Du eine Musterabrechnung der Betriebskosten beim Abschluß des Mietvertrages bekommen - wenn dort diese Positionen aufgeführt sind, dann sind sie sicherlich auch im Mietvertrag irgendwo vermerkt. Im Prinzip hättest Du bereits beim ersten Mal Einspruch erheben müssen. Nachdem Du diese Positionen über mehrere Jahre stillschweigend anerkannt hast, wird es jetzt natürlich schwierig diese Posten abzulehnen. Je nachdem um welche Kosten es sich handelt, kannst Du ja mit dem Vermieter darüber verhandeln, aber ob Du im nachinein erfolgreich bist, das glaube ich nicht.

Der MV kann die abzurechnenden BK ausdrücklich oder indirekt nennen. Letzteres z. B. durch Verweis auf die gesetzliche Grundlage.

Problematisch für Dich ist das wiederholte Abrechnen nicht vereinbarter BK, weil dann eine Anerkennung der Kostenart durch mehrjährige Praxis entsteht. Näheres findest Du hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_umlage.htm

Aber trotz dieser stillschweigenden Anerkennung müssen die Umlagevoraussetzungen erfüllt sein, z. B. Belegnachweis, Wirtschaftlichkeit, richtiger Umlageschlüssel.