Betreuer einerseits - Konto-Vollmacht andererseits, wer dürfte dann übers Konto der Mutter verfügen?

2 Antworten

Wenn vom Amtsgericht für die Betreuung auch der Aufgabenkreis Vermögen/Geldgeschäfte genannt würde, dann hätte hier der bestelle Betreuer das Sagen. Wobei das Amtsgericht aber schon die gegebenen Vollmachten des künftig Betreuten beachten sollte. Die Angehörigen werden bei Errichtung einer Betreuung oft gehört und befragt, Ihr solltet hier informieren, daß ihr diese Vollmacht habt und es eben der Wille der Mutter war, daß Ihr für sie die Geldgeschäfte regelt.

hildefeuer  28.03.2013, 19:34

Wie kommst Du darauf, das der Betreuer "hätte hier der bestelle Betreuer das Sagen"? Der Betreuer muss sich jede Geldanlage vom Gericht genehmigen lassen. Barabhebungen werden grundsätzlich nicht genehmigt. Betreuer erhalten lediglich Auslagenersatz. Ein Betreuer kann niemals eigenmächtig über das Vermögen des Betreuten verfügen.

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein für die Vermögenssorge bestellter Betreuer Kontovollmachten für Dritte bestehen läßt. Das würde ihn ja möglicherweise in die Haftung bringen.Wenn Angehörige die Pflege des Betreuten übernehmen, dann würde man ihnen natürlich die Auslagen erstatten. Das aber nur gegen Verwendungsnachweis.