Besteht bei ausständiger Pacht die Möglichkeit der Pfändung der Arbeitsmaschinen des Pächters?
Ein Bekannter erzählte mir, dass er Räume verpachtet, die er aber jetzt abriegelt hat, weil der Pächter schon längere Zeit keine Pacht mehr zahlt. Er ist mit mehreren tausend Euro Pacht im Rückstand. Der Bekannte will eine Sicherheit und hörte davon, dass er so verfahren kann aufgrund des ihm zustehenden Verpächterpfandrechts. Allerdings droht ihm jetzt des Pächter über seinen Anwalt mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freigabe, weil der Pächter angeblich die eingesperrten Baumaschinen zur Aufrechterhaltung seines Betriebes benötigt. Muss der Bekannter hierauf eingehen und die Räume sofort wieder öffnen, damit der Pächter seine Arbeitsmaschinen herausnehmen kann?
1 Antwort
Arbeitsgeräte zur Erhaltung der Einnahmen unterliegen tatsächlich einem besonderen Pfändungsschutz.
Auf der anderen Seite ist das Vermieterpfandrecht ein sehr weitereichendes und gewährt dem Vermieter bei Eröffnung des Konkursverfahrens ein Aussonderungsrecht.
Dein Bekannter soll sich anwaltlich beraten lassen, der Klage auf herausgabe ruhig entgegen sehen und ggf. ein Konkursverfahren beantragen, denn dann kann er auf jeden Fall aussondern, also für sich verwerten lassen.