FA widerruft bei Prüfung meines Einspruchs wegen Anerkennung zusätzlicher Werbungskosten gleich auch die Geltendmachung anderer Werbungskosten, die es vorher bereits anerkannt hat. Dabei handelt es sich allerdings (wohl) um Werbungskosten, die nach der Rspr. nicht anerkannt werden (also irrtümliche Anerkennung durch das FA). Es läuft auf die Frage hinaus: Kann das FA bei Prüfung des Einspruchs eigene Fehler des Bescheids beseitigen?

Ja, bis zur Höhe der Änderung zu Deinen Gunsten jedezeit.
Über Deinen Änderungsantrag hinaus, nur wenn sie Dich darauf hinweisen udn Dir Gelegenheit gegeben haben den Einspruch zurück zunehmen (es kann ja sein, das Du trotzdem daran festhalten wllst, um Dein Glück im Klagewege zu suchen).
Ja, einem Kollegen ist das vor Jahren passiert. Er hatte gegen einen Bescheid mit Nachzahlung von DM 1.000,-- Einspruch erhoben. Das FA hat ihm mitgeteilt, daß man das neu berechnen würde und daß das eine "Verböserung" mit sich bringen könne. Das Wort kannten wir bis dahin nicht. Der neue Bescheid mit einer Nachzahlung von ca. 2.000,-- kam dann auch!!!

Wenn Sie gegen den Bescheid einspruch einlegen, wird dieser aufgehoben und neu berechnet. Das kann also durchaus zur Folge haben, dass Sie am Ende schlechter dastehen.Das dabei die Fehler des Amtes ausgemerzt werden ist natürlich schon ärgerlich aber leider richtig.
Richtig. DH.

Wenn bei einem Einspruch eine Verböserung droht, sollte man seinen Einspruch schnell zurückziehen.
Der alte Bescheid wird rechtsgültig, auch für das Finanzamt.
Nein. Sowas ist ein böser Fehler. Die Rücknahme des Einspruchs zieht ja den Verlust der Einspruchsbefugnis nach sich.
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Wenn aber nun der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, hilft die Rücknahme nicht.
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Ein Antrag auf schlichte Änderung wäre in einem solchen Fall das bessere Mittel gewesen als der Einspruch, weil die schlichte Änderung punktuell wirkt.
Das Einspruchsverfahren bedeutet stets die Gesamtaufrollung des Festsetzungsverfahrens. Das bedeutet, dass man bereits bei Einlegung des Einspruchs keine "Höhe der Änderung" hat. Das Finanzamt hat im Einspruchsverfahren also Gelegenheit, alles, also wirklich alles erneutt zu prüfen und zu werten.
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Was ist also zu tun?
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Kommt drauf an. Wenn die monierten Werbungskosten tatsächlich abziehbar sind, kann der Einspruch aufrechterhalten werden. Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder eine andere Korrekturvorschrift greift, rettet eine Einspruchsrücknahme auch nicht mehr, weil das Finanzamt auf Grund der Korrekturvorschrift ändern kann.
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Einzig wenn die Werbungskosten wackelig sind und dem FA keine Korrekturvorschrift zur Seiten steht, ist eine Rücknahme geboten. Denn dann hat das FA keine Möglichkeit mehr, den Bescheid zu ändern.
Noch ein Tip zur Sache: Wenn da schon was wackelig ist, dann sollte man auf den Einspruch verzichten und einen Antrag auf schlichte Änderung stellen. Anders als der Einspruch wirkt die schlichte Änderung nur punktuell, so dass eine Verböserung systematisch nicht möglich ist.
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Bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder beim Vorliegen anderer Korrekturvorschriften (außer §177 AO) ist jedoch wiederum der Einspruch als stärkste Waffe vorzuziehen.
Ein Verbot der Verböserung gibt es, soweit ich weiß, nur bei einer Berufung bzw. bei einem Urteil nach einer Klage, außer wenn da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt oder die Gegenseite Anschlussberufung. Ein Verbot der Verböserung gibt es somit nicht bei einem Einspruch, also auch in deinem Fall nicht.
Das weißt du falsch.
Falsch.
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Das Einspruchsverfahren bedeutet stets die Gesamtaufrollung des Festsetzungsverfahrens. Das bedeutet, dass man bereits bei Einlegung des Einspruchs keine "Höhe der Änderung" hat. Das Finanzamt hat im Einspruchsverfahren also Gelegenheit, alles, also wirklich alles erneutt zu prüfen und zu werten.
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Was ist also zu tun?
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Kommt drauf an. Wenn die monierten Werbungskosten tatsächlich abziehbar sind, kann der Einspruch aufrechterhalten werden. Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder eine andere Korrekturvorschrift greift, rettet eine Einspruchsrücknahme auch nicht mehr, weil das Finanzamt auf Grund der Korrekturvorschrift ändern kann.
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Einzig wenn die Werbungskosten wackelig sind und dem FA keine Korrekturvorschrift zur Seiten steht, ist eine Rücknahme geboten. Denn dann hat das FA keine Möglichkeit mehr, den Bescheid zu ändern.