Berücksichtigung von Fahrtkosten in der Steuererklärung (2. Bildungsweg)?

1 Antwort

Meine Frage wäre, ob und wo ich meine Fahrten zur Schule steuerlich geltend machen kann.

Die lässt sich beantworten.

Im ersten Schritt müssen deine Fahrtkosten steuerlich qualifiziert werden, d.h. in die richtige Kategorie eingeordnet. Da du bereits eine kaufmännisch-EDV-technische Ausbildung abgeschlossen hast, stellt das WI-Studium tatsächlich Werbungskosten dar und die Kosten, die es mit sich bringt, sind unbeschränkt absetzbar.

Im zweiten Schritt müssen wir die Höhe dieser Kosten ermitteln. Ich gehe, da du nichts Gegenteiliges geschrieben hast, davon aus, dass es sich bei dem Studium um ein Präsenzstudium handelt. In diesem Falle ist die Universität deine "erste Tätigkeitsstätte" und die Fahrtkosten sind nicht mit Hin- und Rückweg, sondern nur mit der Entfernungspauschale (0,30 €/km) absetzbar (
§ 9 Abs. 4 Satz 8 1. Halbs. EStG: "Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird").

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Hallo blackleather,

vielen Dank für deine Antwort. Es kann sein, dass du mich missverstanden hast aber ich besuche derzeit das Gymnasium (2. Bildungsweg) und möchte im Sommer 2017 mein WI-Studium beginnen. So wie es aber im EStG gelesen habe, steht ja das alles zur erste Tätigkeitsstätte zählt was

zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird

Das heißt, dass auch das Abitur in diese Regelung fällt oder irr ich mich?

Nochmals vielen Dank und schöne Feiertage

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@Alex95

Das heißt, dass auch das Abitur in diese Regelung fällt oder irr ich mich?

Du fragst dich also, ob die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Abitur bereits Werbungskosten sein könnten oder nicht. Das wären sie dann, wenn das Abitur eine Berufsausbildung wäre.

Wie ich dich kenne, denkst du dabei an das Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, dessen Leitsatz lautete:

"Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung  anzusehen." (BFH v. 18.03.2009 - III R 26/06;
BStBl II 2010, 296).

Tja. Leider ist dieses Urteil erstens nicht zur Frage der Ausbildung, sondern zur Kindergeldberechtigung ergangen, und zweitens hat der BFH drei Jahre zuvor in wünschenswerter Klarheit festgestellt:

"Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten." (BFH v. 22.06.2006 - VI R 5/04;
BStBl II 2006, 717).

Wenn du also annimmst, er könnte es sich in den drei Jahren anders überlegt haben, dann mach den Weg zum Gym als Werbungskosten geltend und streite dich mit dem Finanzamt um den Verlustvortrag. Wenn sie dir das nicht anerkennen und auch den Einspruch zurückweisen, gehe vor das FG und treibe die Sache bis vor den BFH. Der muss sich dann erneut äußern und schon wissen alle Bescheid.

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