Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei Wohnungskauf.
Habe einen Notarvertrag mit dem Kaufpreis über 119.000€. Im Notarvertrag steht, daß die 119.000€ eine Einbauküche über 3.000€ beinhalten. Nun ist die Zahlungsuafforderung der Grunderwerbsteuer gekommen und richtet sich nach dem Kaufpreis 119.000€. Kann es sein, daß ich den Anspruch habe, daß 116.000€ als Bemessungsgrundlage genommen wird, da man vom Kaufpreis noch die Einbauküche abziehen muss. Das Finanzamt kann das nicht wissen, da sie den Notarvertrag nicht vorliegen hat. Daher meine Frage: Hätte ich vielleicht den Kaufpreis um 3.000€ reduzieren sollen, oder muss ich dem Finanzamt noch den Vertrag nachreichen, damit 116.000€ als Bemessungsgrundlage genommen wird?
5 Antworten
Bei uns hat es seinerzeit mit einigem hin und her so funktioniert, dass
- Einbauküche
- weitere Einbauschränke
- dier zur Wohnungvgehörende Anteil an der Instandhaltungsrücklage
Vom Kaufpreis abgesetzt wurden. Dafür wurden allerdings Fotos dieser Möbel verlangt.
Nur wenn es sich um eine sehr hochwertige Einbauküche handelt, die mit einem Preis von z. B. 40.000 Euro veranschlagt ist, würde sich die Bemessungsgrundlage um diesen Preis reduzieren.
Stimmt eigentlich... Ich habe noch mal gestöbert und das hier gefunden:
Der Bemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet werden dürfen hingegen:Kosten für den Notar.
Die anfallende GrunderwerbssteuerKosten für miterworbenes Inventar, z.B. eine Einbauküche. Das miterworbene Inventar sollte im Kaufvertrag einzeln und mit seinem veranschlagten Preis aufgelistet werden.
Ausgleiche für Instandhaltungsrückstellungen
Welche Kosten kommen auf Sie zu? (an einem Beispiel veranschaulicht)Früher betrug die Grunderwerbsteuer einheitlich 3,5 %, seit 2007 dürfen die Bundesländer derenHöhe der Grunderwerbsteuer selbst bestimmen.
Wollen Sie nun in Hamburg eine Immobilie erwerben, deren Kaufpreis sich aus 250.000 Euro Eigenkapital und einer Grundschuldbestellung von 100.000 Euro zusammensetzt, ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 350.000 Euro. Dafür würden bei einem Hamburger Steuersatz von 4,5 % Grunderwerbsteuern in Höhe von 15.750 Euro anfallen.
Verfügt das Objekt jedoch über eine sehr hochwertige Einbauküche, die mit einem Preis von 40.000 Euro veranschlagt ist, würde sich die Bemessungsgrundlage auf 310.000 Euro reduzieren. Die Steuerhöhe läge dann bei 13.950 Euro.
Weil sich bei einer hochwertigen Küche eine höhere Miete erzielen lässt. Und die musst Du dann gesondert auf zehn Jahre abschreiben.
Bei einem (geschätzten) Preis von nur 3.000,-- € kann man davon ausgehen, dass es altes Gelumpe ist. Kein verständiger Mieter wird dafür Geld ausgeben.
Erst mal hat das Finanzamt den Kaufvertrag. Das ganze spielt sich in D ab und da ist das nunmal so. Sonst hätten die auch den Grunderwerbsteuerbescheid nicht erlassen.
Einbauküchen sind kein fester Gebäudebestandteil und bei der Berechung der Grunderwerbsteuer heraus zu rechnen. Wenn das seit ich vom Fach war geändert worden ist, möge man hier bitte das Urteil reinstellen.
Dass die das nicht gemacht haben, kann verschiedene Gründe haben. Welchen, ob die Küche also übersehen wurde oder sie diese anzweifeln, weil bei dem Notar immer 3.000 € für eine Küche drinstehen, auch wenn die dem Mieter gehört, wirst du erfahren, wenn du gegen den Bescheid Einspruch mit der Begründung einlegst, das vom Kaufpreis 3.000 € auf die mitverkaufte Küche entfallen.
Ich werde am Montag beim Finanzamt anrufen und fragen, warum sie die Küche nicht berücksichtigt haben, obwohl es im Vertrag steht. Danke für Deinen Beitrag und schönes Wochenende.
Ja, das sollte klappen.
Auf welcher Basis ist denn das FA vorgegangen, wenn sie den Vertrag nicht haben ? Ob die Wohnung eigengenutzt oder vermietet wird, ist hier erstmal egal.
Viel Glück
Barmer
Deine Frage "Kann es sein, daß ich den Anspruch habe, daß 116.000€ als Bemessungsgrundlage genommen wird, da man vom Kaufpreis noch die Einbauküche abziehen muss." kann man eigentlich nur zustimmen, denn nicht zur Bemessungsgrundlage gehören beim Kauf: der auf den vereinbarten Kaufpreis entfallende Wert des mit erworbenen Inventars. Wird Inventar miterworben, sollte hierzu im Vertrag ein Hinweis mit Bezeichnung der Gegenstände und ihnen zuzuordnenden Wertangaben aufgenommen werden.
Deine Vermutung: "Das Finanzamt kann das nicht wissen, da sie den Notarvertrag nicht vorliegen hat." ist nicht zutreffend.
Deine persönliche Interpretation interessiert mich nicht! Wenn es überhaupt in einem Gesetz oder Vorschrift schwarz auf weiß steht ist es von Belang. Solange Du diesen Beweis nicht Antritts ist alles nur Geschwafel.
Ob nun 3.000 € oder 40.000 €, worin liegt der Unterschied?