Begünstigte im Bausparvertrag Erbe aber ausgeschlagen

3 Antworten

Meine Meinung dazu ist:

Wenn die Mutter bereits im Bausparvertrag die Begünstigung abgegeben hat, dann fällt der Vertrag nicht unter die ausgeschlagene Erbmasse.

Der Vertrag wird auch ohne Vorbehalte weitergeführt. Man sollte sich mit Kopie der Sterbeurkunde an die Bausparkasse wenden.

Ich bin mir aber sicher, dass sich unsere Experten noch zu Wort melden werden.

Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, dann ist alles weg, was zum Erbe gehörte.

Wenn also der Vertrag noch nicht auf Dich umgeschrieben war, sondern nur bestimmt war "im Falle meines Todes geht das Guthaben an .........." dann ist der mit dem ausgeschlagenen Erbe weg. Man kann nicht nur die Schulden ausschlagen und die Vermögenswerte haben wollen.

"Halbbruder" heißt von der gleichen Mutter geboren? dann wurde der ja vermutlich Erbe nach Deiner Ausschlagung.

Meines Erachtens hat der, nachdem Du ausgeschlagen hast, auch keine Auskunftspflicht mehr, ausser er hätte auf Fragen nach dem Tod der Mutter falsche Angaben gemacht und Dich damit über den wahren Wert des Erbes getäuscht udn somit betrogen.

DEin Sachverhalt ist aber bruchstückhaft. Nur die zwei Punkte: Schulden 18.000,- und Bausparvertrag mit Eintragung einer Begünstigten, ohne Wertangabe.

Endgültig lösen lässt sich dieser Sachverhalt nur mit kompletten Angaben.

Um Klarheit herzustellen, es geht um die Vorschriften §§ 328 ff BGB (Vertrag zugunsten Dritter). Das bezieht sich im Allgemeinen auf Lebensversicherungen (Normalfall).

Es wäre wichtig zu wissen, wie diese Punkte in dem Bausparvertrag geregelt sind und welche Unterlagen Du über Deine Begünstigung hast.

Ausserdem könnte noch das Bausüarguthaben für den Kredit verpfändet gewesen sein.

Also ohne Zusatzangaben schwer zu beantworten.

0
@wfwbinder

Spezifischer ist das VVG und als Spezialgesetz noch vor dem BGB heranzuziehen. Ab § 43 VVG geht es los...

0

Hat der Bausparer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers zwar grds. einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme bzw. Vertrgsumschreibung, §§ 328, 331 BGB. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass und damit unabhängig einer Erbenstellung des Begünstigten.

Allerdings kommt die Übertragung erst dadurch zustande, dass die Bausparkasse dem Begünstigten die Schenkungsofferte übermittelt. Sofern das Bezugsrecht nicht widerrufen oder geändert wurde, teilt sie dem Begünstigten diese Verfügung mit. Die Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Der Bezugsberechtigte schuldet in diesem Fall gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2004 Az: 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)

Im Ergebnis kann sich der Begünstigte dann nicht mehr die Rosinen aus dem Erbkuchen picken, wenn die rechtsnachfolgenden Erben vor Umschreinung oder Auszahlung des Bausparvertrages das Schenkungsversprechen auf den Tod widerrufen.

G imager761