Frage von Missa91 27.06.2012

Bedeutung Grundbuch

  • Hilfreichste Antwort von Franzl0503 27.06.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Missa: Nicht alle Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs sind wertmindernd. Vermerke in Abt. II des herrschenden Grundstücks (im Gegensatz zum dienenden G.) z. B. über ein Geh- und Fahrrecht, Grenzanbaurecht, Überbaurecht, Versorgungsrecht, Gewerbebetriebsverbot usw. können durchaus wertstabilisierend wirken und werden von Grundpfandrechtsgläubigern zur Auflage gemacht (jedenfalls von denen, die sorgfältig arbeiten und wissen, was passieren kann, wenn solche Rechte auf dem dienenden Grundstück ohne ihre Zustimmung gelöscht werden). – Mach dich kundig und erreiche eine gute Note.

  • Antwort von Dirk001 27.06.2012
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Hallo,

    ist dies nicht möglich, es zu googeln? Oder Wikepedia?

    In Abteilung 1 steht der Eigentümer.

    Abteilung 2 hat die Lasten, wie z. B. Grunddienstbarkeit, etc. drin. Für einen Kredit sollte da möglichst keine Last eingetragen sein. Dies wäre sonst wertmindernd und würde auch den maximalen Kredit reduzieren.

    Hypotheken und Grundschulden sind in Abt. 3.

  • Antwort von Sobeyda 27.06.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Eigentlich ist das hier keine Hausaufgabenhilfe und über dieses Thema sollte es doch in jeder guten Uni-Bibliothek Bücher geben.

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