Bedeutung Grundbuch
Für eine Hausarbeit muss ich die Bedeutung der 1. + 2. Abteilung des Grundbuches für die Darlehensaufnahme und Kreditsicherung erläutern... Kann mir jemand helfen? Habe bis jetzt nur den öffentlichen Glauben.
Vielen Dank im Voraus.
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Missa: Nicht alle Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs sind wertmindernd. Vermerke in Abt. II des herrschenden Grundstücks (im Gegensatz zum dienenden G.) z. B. über ein Geh- und Fahrrecht, Grenzanbaurecht, Überbaurecht, Versorgungsrecht, Gewerbebetriebsverbot usw. können durchaus wertstabilisierend wirken und werden von Grundpfandrechtsgläubigern zur Auflage gemacht (jedenfalls von denen, die sorgfältig arbeiten und wissen, was passieren kann, wenn solche Rechte auf dem dienenden Grundstück ohne ihre Zustimmung gelöscht werden). – Mach dich kundig und erreiche eine gute Note.
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Hallo,
ist dies nicht möglich, es zu googeln? Oder Wikepedia?
In Abteilung 1 steht der Eigentümer.
Abteilung 2 hat die Lasten, wie z. B. Grunddienstbarkeit, etc. drin. Für einen Kredit sollte da möglichst keine Last eingetragen sein. Dies wäre sonst wertmindernd und würde auch den maximalen Kredit reduzieren.
Hypotheken und Grundschulden sind in Abt. 3.
Kommentar von Missa91 27.06.2012Danke auf die Wertminderung wäre ich nicht gekommen...
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Eigentlich ist das hier keine Hausaufgabenhilfe und über dieses Thema sollte es doch in jeder guten Uni-Bibliothek Bücher geben.
Kommentar von Missa91 27.06.2012Leider nicht...wie gesagt habe lediglich etwas über den öffentlichen Glauben gefunden...
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Cool danke das hilft mir echt... Und ne Frage habe ich zu deinem Kommentar auch: Was sind Versorgungsrecht und Gewerbebetriebsverbot für Beschränkungen? Für eine Antwort wäre ich dir sehr sehr dankbar...
Missa: in Beispiel zur Verdeutlichung: Ein 1 000 qm großes Baugrundstück wird in zwei gleichgroße Flurstücke geteilt. Flurstück 1) liegt direkt an einer öffentlichen Straße mit Anschluss an das Kanalnetz, Strom- und Gasleitungen und Kabelanschluss. Zu Gunsten des Eigentümers des dahinterliegenden Grundstücks Nr. 2), der sein Flurstück ebenfalls bebauen will, werden auf Grundstück Nr. 1 Dienstbarkeiten eingetragen, die sichern sollen: Das Geh-und Fahrrecht über 1), das Recht, Versorgungskabel zu verlegen und zu unterhalten, das Recht der Grenzbebauung, ein Fensterrecht u.v.m. Um den ruhigen Wohncharakter des (herrschenden) Grundstücks 2) erhalten, kann z. B. eine Unterlassungsdienstbarkeit des Inhalts eingetragen werden, dass auf 1) keine Gaststätte oder Tankstelle errichtet und unterhalten werden darf.
Hauptinhalt der Grunddienstbarkeit kann nur ein Dulden oder ein Unterlassen des Eigentümers des belastenden (dienenden) Grundstücks sein, nicht jedoch ein positives (aktives) Handeln.