Bedarfsgemeinschaft Vater Sohn

4 Antworten

Wenn Ihr keinen gemeinsamen Haushalt habt - das geht aus Deiner Darstellung nicht hervor, dann ist Dein Einkommen nicht zu berücksichtigen. Allerdings sollte dann auch eine Mietzahlung erfolgen, die bei Deinem Vater als Einkommen mit zählt. Ob sich dann unterm Strich etwass für Deinen Vater verbesset ist fraglich.

ich wohne aktuell noch bei meinen Vater zuhause weil er alleine mit haus und hof überfordert wäre und ich mir miete und die fahrkosten zusammen kaum leisten könnte

Also seit ihr eine Bedarfsgemeinschaft.

Versuche erst gar nicht, das Jobcenter vom Gegenteil zu überzeugen, denn es wird auf jeden Fall durch Hausbesuche überprüft und wittert man einen Betrugsversuch wird die Situation des Vaters mit Sicherheit nicht besser.

Sorry, ich habe nicht bedacht, dass Du das 25. Lebensjahr erreicht hast.

In folgendem Bericht wird das Thema Bedarfsgemeinschaft gut beschrieben:

http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft.html

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@Primus

oh sorry Primus !!!! rrrrrrrrrrrrrrrr - Ich war kurze Zeit abgelenkt, nicht am Pc :-(((

Ich wollte jetzt nicht in die Schuhstapfen anderer Mitglieder tapsen ;-)) K.

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@Gaenseliesel

Mach mal ruhig so weiter, dann komme ich nicht auf Entzug ;-))))))))

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Hallo,

Übergang von Bedarfsgemeinschaft in Haushaltsgemeinschaft

Beispiel: Vollendet der Sohn, der bei seinen Eltern lebt das 25. Lebensjahr, so scheidet er automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Er selbst bildet eine Haushaltsgemeinschaft.

Quelle: http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft.html

..... sollte sich daran etwas geändert haben ? K.

Nein, es hat sich nichts geändert.

Habe gerade folgendes gelesen:

"Wenn Verwandte in einem Haushalt zusammenwohnen, geht die Behörde davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und sich gegenseitig finanziell unterstützen, soweit es nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Wer über Einkommen in einer Haushaltsgemeinschaft verfügt, kann aber grundsätzlich mehr Einkommen für sich selbst behalten als in einer Bedarfsgemeinschaft.

Wenn aber tatsächlich keine gegenseitige Unterstützung und kein "Wirtschaften aus einem Topf" erfolgt, kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies sollte am besten mit einer schriftlichen Erklärung erfolgen."

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@Primus

ok !

eine Bedarfsgemeinschaft wird vom Amt immer erst einmal vermutet, wenn zwei Personen eine Wohnung/ Haus zusammen bewohnen. Ist praktisch und einfach und nebenbei wird Geld eingespart ! Solch eine Annahme ist aber widerlegbar. Sandro sollte n a c h w e i s e n, dass beide getrennt wirtschaften.

Worauf es dabei taktisch ankommt, sollte er im Netz nachlesen. K.

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Soweit es mir bekannt ist, bist du als Sohn deinem Vater im ALG2-Bezug nicht unterhaltspflichtig.

Du bekommst ja kein ALG2, das habe ich richtig verstanden? Dann seid ihr doch keine Bedarfsgemeinschaft sondern eine Haushaltsgemeinschaft.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659698480cb3501.php

Allerdings hast du natürlich deinen Teil der "Wohnkosten" zu tragen. Das muß keine Miete sein, eben das tragen eines Teils (50%) der Kosten.