Bedarfs der Zustimmung des Verwalters wenn man seine Eigentumswohnung verschenkt an s Kind?

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hier ein Auszug aus einer RA-Beratung: zum Zustimmungserfordernis bei Übertragung einer Eigentumswohnung

Ist die Zustimmung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer zur Übertragung einer Wohnung auch dann erforderlich, wenn diese verschenkt werden soll?

Nach § 12 WEG kann in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (z.B. des Verwalters) bedarf. Von dieser Möglichkeit wird gerade in kleineren WEG’s, in denen das Persönliche eine große Rolle spielt, gerne Gebrauch gemacht. Was gilt aber, wenn die Übertragung nicht durch Verkauf, sondern z.B. durch Schenkung stattfinden soll?

Was sagen die Gerichte?

Mit einem solchen Fall hatte sich das Kammergericht (1 W 97/10) zu befassen. In einer kleineren WEG-Anlage wollte ein Vater seinem Sohn Wohnungseigentum übertragen. In der Teilungserklärung hieß es: „Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen.“ Das Grundbuchamt wollte den Sohn nicht als Eigentümer eintragen, sondern verlangte eine Vorlage der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Das sah das Kammergericht anders. Der Begriff „Veräußerung“, wie er auch in § 12 WEG Verwendung findet, sei eng auszulegen und gelte daher für die Übertragung durch Schenkung nicht.

Auch eine Schenkung ist eine Veräußerung und bedarf der Zustimmung des Verwalters oder ggf. der Eigentümergemeinschaft - je nach Vertrag.

Beachte jedoch auch, daß bei der Schenkung einer Immobilie an das eigene Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, um Interessenskonflikte auszuschließen. Dies wäre nicht erforderlich, wenn beispielsweise im Notarvertrag zur Schenkung bis zur Volljährigkeit des Kindes alle Lasten durch die Eltern weiter getragen werden (z.B. Grundsteuer, Versicherungen, Nebenkosten).

das hat mich auch interessiert, bin über google auf folgende Antwort gestossen (Quelle: Stiftung Warentest test /Kurzurteil:)

Zitat Darf der Eigentümer seine Eigentums­wohnung laut Grund­buch nur mit Zustimmung des Verwalters veräußern, benötigt er die Zustimmung auch für eine Schenkung. „Veräußerung“ schließe nicht nur einen Verkauf, sondern auch eine Schenkung ein, stellt das Kammerge­richt Berlin fest (Az. 1 W 121/12).