Austragung von Wohnrecht

2 Antworten

Die Löschung eines Wohnrechts im Grundbuch bedarf der schriftlichen Löschungsbewilligung des Wohnungsberechtigten mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift und der schriftlichen Löschungsbewilligung des Eigentümers, ebenfalls mit notarieller Beglaubigung seiner Unterschrift. Einer notariellen Beurkundung, die wesentlich teurer ist als die Beglaubigung, bedarf es hingegen nicht.

Das ist notariell zu beurkunden, d.h. wenn der Inhaber des Wohnrechts zustimmt, dann kann das durchgeführt werden. Der Eigentümer der Immobilie hätte hier kein Vetorecht, da er nicht durch die Entfernung des Wohnrechts belastet ist. Es genügt also einfach der notariell dokumentierte Verzicht auf das Wohnrecht durch die innehabende Person. Sofern weitere Bedingungen an diesen Verzicht geknüpft werden (z.B. eine Ausgleichszahlung des Eigentümers), so können diese unter Beteiligung der relevanten weiteren Personen natürlich im gleichen Vertrag festgehalten werden.

Hallo - danke für die Hilfe.

Gruß

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