Auslandseinkommen

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Hallo,

bei einem freiwillig GKV-Versicherten zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. alle Einkommen können herangezogen werden. Das gilt auch für freiwillig versicherte Rentner und freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Bei letzteren allerdings wird der Höchstbeitrag schon vorher erreicht.

Auslandsrenten sind auch für pflichtversicherte Rentner beitragspflichtig.

Viel Glück

Barmer

Danke schonmal ...

  1. Bei beitragspflichtiger Beschäftigung also keine Relevanz?
  2. Wie hoch müsste das Einkommen meiner Frau sein, damit daraus ihr Beitrag zur KK berechnet wird und nicht mehr aus meinem halben Gehalt? (Ich hoffe das ist verständlich)
  3. "Auslandsrenten...": Gilt das selbst dann, wenn aus der Grundlage ebendieser Rente bereits eine Krankenversicherung in China hergeleitet wurde? Das System dort unterscheidet sich "ein wenig" von dem hiesigen - Da wir vorhaben, später den überwiegenden Teil des Jahres in China zu leben, braucht meine Frau dort eine Krankenversicherung. Diese wird ihr dort in Zusammenhang mit der Rente für eine Einmalzahlung gewährt. Für Leute, die dort aus dem Erwerbsleben in Rente gehen, ist das kostenlos.
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@Mikkey

Hallo,

zu 1.) wenn versicherungspflichtige Beschäftigung unter der JAEG gemeint ist: Mieten und andere Erwerbseinkommen sind unschädlich. Solange die Beschäftigung der Hauptberuf ist.

Auslandsrenten nach meiner ersten Einschätzung aber doch, muss ich prüfen.

2.) wenn sie pflichtig ist, reichen die 451 EUR aus einem Midijob als Einkommen. Bei freiwilliger Versicherung muss sie mindestens Ihr halbes Gehalt erreichen, vorher wird immer zusammengezählt.

3.) Ich denke, das interessiert nicht.

Viel Glück

Barmer

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Gerne eine Einzelantwort zu:

Nun gibt es ja diese Frage nach der ausländischen Bankverbindung, die aber laut dem, was ich hier und woanders recherchieren konnte, nicht beantwortet werden braucht, weil es keine Steueroase i.S. §90 AO gebe. Ist das auch korrekt?

Nein. Guck mal in die Anleitung zur Steuererklärung, was dort zu Zeile 108 steht. Es geht in § 90 AO nicht nur um abkommensfreie Länder oder Steueroasen, sondern auch um ganz normale Konten im Ausland ("Unerheblich ist, in welchem Staat das Finanzinstitut ansässig ist"). Für mich wäre das Ankreuzen in Deinem Fall unkritisch.

Ich wollte die Frage nicht mit "Ja" beantworten, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund der die Beantwortung verlangt werden darf.

Situation, die ich vermeiden will:

  • Finanzamt fragt nach irgendeiner Bescheinigung der Bank
  • ich erkläre mühevoll meiner Frau, was das für eine Bescheinigung sein soll
  • meine Frau erklärt das mühevoll der Bank
  • die Bank erstellt nun so etwas
  • ich schicke das dem Finanzamt
  • Das Finanzamt verlangt eine deutsche Übersetzung
  • ...
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