Auskunftspflicht der Stiefmutter?

4 Antworten

Patchworkfamilie und Berliner Testament. Wie doof muss man sein, um das zu machen?

Der Vater hinterlässt seiner Frau alles - und wenn die stirbt, erben deren Abkömmling und ihr acht Kinder könnt mit dem Ofenrohr ins Gebirge gucken.

Wenn ihr nicht euren Pflichtteil verlangt, ist alles, was euer Vater je geschaffen hat..... nun ja, nicht "weg" - aber es gehört jemandem anders.

Ich würde das Angebot annehmen, offenbar ist die böse Stiefmutter auch nicht die hellste Kerze auf der Torte.

Nur wer so "doof" ist wie du, kennt Inhalt wie die Rechtsbindung eines Berliner Testamentes nicht. Die Kinder des erstverstorbenen Mannes bekommen ihre Erbe am Nachlass des Vaters plus dem der Stiefmutter eben erst später mit Erbfall der Stiefmutter.

Das macht viel Sinn, der Witwe nicht 1/2 sondern mind. 3/4 seines Vermögens zuzwenden, damit sie in Alter und Krankheit abgesichert ist und insbesondere den Kindern ein Miteigentumsrecht und damit Mitspracherecht am gemeinsamen Haus zu verweigern, mit dem die miteigentümenden Kinder der Stiefmutter willkürlich fremde Mieter ins Haus setzen könnten, gar eine Zwangsversteigerung der Ehegattenwohnung und damit Zwangsauszug der Gattin betreiben könnten.

Du kennst natürlich das Verhältnis der Kinder zu seiner zweiten Frau ganz genau, um dir das nicht vorstellen zu können, schon klar.

G imager761

1
@imager761

Aus welchem Rechtsgrund sollten die Kinder des Mannes, die ja NICHT die Abkömmlinge der Frau sind, von der Frau erben?

Das BGB sieht da nichts vor, und dann müsste es durch Testament geregelt werden mit der Folge, dass die Stiefkinder den tollen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen können, während es für die Abkömmlinge der Mutter bei 400.000 Euro bleibt.

0

Hallo,

du kannst auch gern hier(Antwort auf eine ähnliche Frage aus dem Schwesternportal gf.net) ergänzend zum bereits genannten Link nachlesen:

http://www.gutefrage.net/frage/vater-leider-verstorben-stiefmutter-informiert-mich-nicht

Guter Hinweis! Leider hat bei der Frage die Celina19581 uns nicht wissen lassen, wie es weitergegangen ist.

1
@LittleArrow

stimmt, das vermisse ich übrigens nicht nur bei dieser gf.net Frage.

So manches Mal hätte ein späteres Feedback auch mich brennend interessiert, schade eigentlich !

Na, zumindest kommt hin und wieder mal ein Danke - man kann eben nicht alles haben :-( .....grins ! 

1

Der Vorerbe (hier die Witwe) hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis mitzuteilen, steht in § 2121 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2121.html

Ich sehe hier keinen Vorerben.

Die Ehefrau hat alles geerbt und die Kinder dürfen ihren Pflichtteil verlangen - das wars.

0
@EnnoWarMal

Ich schon: Es wurde ein Berliner Testament errichtet, wonach die längstlebenden Witwe als Vorerbin des Nachlasses des Erstversterbenden eingesetzt wurde und die Kinder des Erstverstorbenen als Nacherben im Fall des Erbfalls der Ehegattin bestimmt sind.

1

uns Auskunftspflichtig ist bezüglich ihres Vermögens am Tag
des Todes unseres Vaters?

Ja: 

Gem. § 2121 I BGB hat "der Vorerbe (...) dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen."

 wäre da nicht das sie das Haus schon leergeräumt hat und die
Wertvollen Sachen mitgenommen hat. Z.B. Münzsammlungen,
Briefmarkensammlungen, Möbel, TV, Auto usw.

 wäre da nicht das sie das Haus schon leergeräumt hat und die
Wertvollen Sachen mitgenommen hat. Z.B. Münzsammlungen,
Briefmarkensammlungen, Möbel, TV, Auto usw.

Fragt sich nur, ob das Verzeichnis vollständig wäre. Den sog. Voraus, also die zur Haushaltsführung notwendigen Hausratsgegenstände wie TV, Möbel und Auto gehören allein ihr und müssen nicht angegeben werden, die Münz- und Briefmarkensammlung mögen vor 11 Jahren verschenkt oder lebzeitig verkauft worden sein, um euch Führerschein, Abschlussfahrt usw. ermöglichen zu können. Wie will man da etwas anderes beweisen?

G imager761