Meine Tochter möchte in ihrer WG ein Zimmer untervermieten. Im Mietvertrag steht, dass Untermiete erlaubt es, es sei denn, der Vermieter hat einen berechtigten Einspruch gegen den potenziellen Untermieter? Was können solche Gründe sein?

Paral hat hier schon einige Gründe genannt.
Zusätzlich kann der Vermieter ablehnen, wenn er eine übermässige Abnutzung oder Überbelegung der Wohnung befürchtet und, falls er in demselben Haus wohnt, dann kann er auch argumentieren, dass er den potentiellen Untermieter nicht leiden könnte - aus welchem Grunde auch immer.
Wenn die Mieterin ein berechtigtes Interess an Untervermietung darlegen kann, muss er einer Untervermietung zustimmen.
Sollte der Vermieteer aber auch ein berechtigtes Interesse haben, bestimmte Untermieter abzulehnen, können das Gründe sein, die die Mietsache betreffen und die anderen Bewohner.
Kriminell, bekannt als Schläger oder Sachzerstörer, unberechenbarer Alki. Ein Risiko kann der Vermieter im Messiverhalten beim Vormieter sehen.
Hautfarbe, Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht dürfte kein Argument sein.
Keine Aufennthaltserlaubnis und Angehöriger einer radikalen reliösen Gruppe dürften Argumente sein.
Etwas wacklig: Befürchteter Familiennachzug. Wenn er die Untervermietung erlaubt hat, kann ein Familiennachzug nicht untersagt werden.
Soory, es muss keine radikale religiöse Gruppe sein. Ein Hells Angel oder Bandito Mitglied wollte ich auch nicht als Untermieter akzeptieren. Ich würde die Gefärdung anderer Mieter sehen, wenn der seine Freunde mitbringt.
Es stellt sich da die Frage, ob der brave, solide Mieter nur vorgeschickt wurde, um nachher Untervermietung für diese Herrschaften zu erzwingen.
Und selbst wohnt der Hauptmieter nicht mehr da. Alles schon dagewesen. Mieterwechsel über Untervermietung.
Diese Gründe sollten eigentlich ein Gefühl dafür geben, dass es schon nachvollziehbare Gründe sein müssen und nicht nur Äußerlichkeiten.
Was auch vorkommt, je nachdem wo der Vermieter wohnt, dass er sich das Zusammenleben Tür an Tür mit der süßen Mieterin anders vorgestellt hat. Pech, ihren Freund/Lebenspartner darf sie immer aufnehmen, auch wenn er die Hälfte zahlt.

...da könnte ich mir eine fehlende Aufenthaltserlaubnis oder sonst fehlende Ausweise (Studentenausweis), fehlende Meldebestätigung, fehlende SCHUFA, fehlende Sprachverständigung.....

generell kann ein vermieter ja jeden mieter auch ablehnen das recht darauf hat er jedenfalls.
zwingen kann man ihn auch nicht dazu,auch wenn dies extra im mietvertrag steht. als gründe kann er viele möglickieten nennen egal auf was sich das bezieht. es geht ja auch um SEIN eigentum was vermietet bzw. untervermietet werden soll. vielleicht passt ihm die "nase" nicht von dem möglichen neuen.oder er befürchtet mit dem neuen ärger zu bekommen oder sonst was. alles ist eben möglich und das letzte wort hat der VERMIETER.
Doch, man kann ihn zwingen. Das ginge dann über ein Gericht, das die Interessen beider Parteien abwägt. Ob das gut ist, kann bezweifelt werden. Im Einzelfall kann das auch fuktionieren. Wenn sich die Bedenken im nachhinein nicht bestäigen.
Snooopy155 am 9. Februar 2010 09:36 Er kann natürlich anstelle der Untervermietung auch die Änderung des bestehenden Mietvertrages anbieten. Damit verhindert er den Untermieterwechsel und die Problematik bei der Nebenkostenabrechnung, wenn kopfzahlmässig Kosten umgelegt werden. Ich persönlich würde mich gegen Untermietvertäge mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln wehren, denn als Vermieter möchte ich klare Verhältnisse haben.
Das mit der Abnutzung ist nicht so klar. Soweit ich mich erinnere, kann der Vermieter eine höhere Miete wegen der Abnutzung verlangen, aber nicht die Untervermietung untersagen. Wenn ein Paar Vierlinge bekommt, kann er auch nicht kündigen wegen Überbelegung.
Er muss schon Gründe haben die Ihrem berechtigten Interesse entgegenstehen. Da müsste sie schon mit dem Vermieter in einer Wohnung wohnen, um mit Unsympathie als Grund durchzukommenn.
@Paral:
Wenn das Paar Vierlinge bekommt, dann ist das "Schicksal", während eine Untervermietung ja eine Entscheidung ist, die nur einvernehmlich geregelt werden kann.
Bei den Vierlingen ist eine Mieterhöhung meines Wissens auch nicht zulässig, sondern nur eine Erhöhung der Nebenkosten, sofern diese personenbezogen erfolgt.