Aufsichtsrat-Vergütung und das Finanzamt

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die Aufsichtsratsvergütung ist eine Einnahme aus selbständiger Arbeit § 18 EStG. Die ermittlung erfolgt durch Einnahmen- ausgabenüberschussrechnung gem. § 4, Abs 3 EStG.

Die Einnahmen sind auch Umsatzsteuerpflichtig, man kann aber die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG beantragen, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr ausmachen,.

Man sollte sich das aber überlegen, denn gegen die Einnahmen kann man Kosten gegenrechnen. z. B. den Computer. daraus ergibt sich gg. auch ein Vorsteuerabzug udn das wäre verdientes Geld.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986