Anspruch auf Vorschusszahlung des Handwerkers?

2 Antworten

Fordern darf der Handwerker alles, auch einen Vorschuss. Nachträgliche Forderungen verpflichten den Auftraggeber aber zu garnichts.

Ich würde auf keinen Fall einen Vorschuss leisten, der nicht schon bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. Gezahlt wird nach mängelfreier Ausführung des gesamten Auftrags. So hat man immer ein mildes Druckmittel in der Hand, welches eine pünktliche und sorgfältige Ausführung der vergebenen Arbeiten sicherstellt.

Das darf er, wenn beispielsweise die Materialkosten eine Vorleistung durch ihn wären. Bei einem Projekt von EUR 5.000 kann schon mal ein Materialwert von über EUR 4.000 zusammenkommen.

Ist das nun der Gleiche wie hier? http://www.finanzfrage.net/frage/wass-kann-ich-gegen-den-tun-der-gegen-mich-zu-unrecht-eine-schuld-behauptet

Mir scheint doch, viele Deiner Fragen haben mit Schuld und Zahlungen zu tun...

Damit ist aber nicht gewährleistet, dass der Handwerker das Material bei seinem Vorlieferanten bezahlt hat. Demnach gilt immer noch dessen verlängertes Eigentumsrecht. Geht der Handwerker, trotz Vorauszahlung in die Pleite, gehören die Steine noch dem Vorlieferanten und deine Anzahlung wird eine Forderung an die Konkursmasse....und wenn du Glück hast, bekommst du in zwei Jahren davon 35% erstattet. Wenn du Pech hast bekommst du, mangels Masse, nichts von deiner Anzahlung zurück. Also Vorsicht!

Wenn keine Anzahlung vereinbart wurde, gibt es auch keine!

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@RatsucherZYX

Yo, aber bei einer Leistungsdauer von zwei Tagen ist dieses Risiko relativ gering ;-)

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