Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums für die Gemeinde. Wie kann ich die Vormerkung in das Grundbuch (Abteilung II) löschen?

3 Antworten

Daniel:

Noch ein Kostenhinweis. Beauftragst du den Notar, die Löschungsbewilligung bei der Gemeindeverwaltung anzufordern, kostet dich diese "Bequemlichkeit" eine Vollzugsgebühr, die zu deinen Lasten geht.

Also: Dreizeiler an die Gemeinde, vorsorglich Fotokopie des Grundbuchauszuges beifügen und das nachholen lassen, was 2005 übersehen/vernachlässigt  wurde.

Löschungsbewilligung von der Gemeinde besorgen und im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags dem Notar übergeben.

Eigentlich ist die Löschung eines solchen "Baugebots" bei Verkauf der Immobilie nicht notwendig. Da das Grundstück entsprechend bebaut wurde, kann die Gemeinde aus dem Eintrag in Abteilung 2 keine Rechte mehr herleiten/geltend machen. Das kann man sich von der Gemeinde nochmal bestätigen lassen. In der Regel reicht es aber auch aus, dem Käufer den ursprünglichen Grundstückskaufvertrag in die Hand zu drücken, denn dort finden sich in der Regel die Bedingungen für eine eventuelle Rückübertragung.