Anlage V - ein paar Fragen dazu

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

zu a)1. € 240,--: Mein Taschenrechner sagt: Richtig

zua)2. Abziehen in 2012: Auch richtig, es gilt Zufluß-/Abflußgrundsatz

zub) Ich weiß ja nicht,was auf Deinem Formular der Anlage V Zeile 12 steht, bei mir jedenfalls steht "Umlagen,verrechnet mit Erstattungen" Was ist mißverständlich? Es geht um das, was Dein Mieter Dir gezahlt hat abzüglich dem, was Du Deinem Mieter gezahlt hast (= Einnahmeseite).

Die Nebenkosten selber sind auf der Rückseite einzutragen und dann in Zeile 21 zu übernehmen.

Zu Deinem Postskriptum muß ich erstmal grübeln, was damit gemeint ist.

Du hast ja schon eine exzellente Antwort von Privatier59 erhalten.

Zurück aber zu Frage b):

Es gibt eine mit der Anlage V festverbundene Anleitung, die zu Zeile 12 schreibt: "Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit die Umlagen 2011 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.". Es geht also nicht um umlagefähige Umlagen, sondern um vereinnahmte Umlagen (ob zu recht oder nicht).

Ferner gilt zwar grundsätzlich das Zu-/Abflussprinzip, aber ich interpretiere die Formulierung - im Gegensatz zu Privatier59 - so, dass ich einer kalenderjahrmäßigen Abrechnungsperiode 2011 auch noch das in 2012 gezahlte Mehr-- oder Minder aus der Betriebskostenabrechnung verrechne, wenn dieser Differenzbetrag bis zur Abgabe der Steuererklärung geflossen ist. Was bei Abgabe der Erklärung 2011 bis dahin nicht geflossen ist, wird auch in Anlage V 2011 nicht eingesetzt. Bislang hat mein FA hier auch nicht korrigierend eingewendet.

Frage PS:

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Privatier59  22.06.2012, 16:41

zu Frage b):

Da heißt es: Enno,übernehmen Sie... Der soll entscheiden, wem von uns er den Kopf abreißt!

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Privatier59  22.06.2012, 16:55

"Bislang hat mein FA hier auch nicht korrigierend eingewendet" Eine etwas bissige Einwendung kann ich mir da aber nicht verkneifen: Hat das FA jemals davon Kenntnis bekommen? Ohne Betriebsprüfung -die der heilige St.Fiskus uns allen ersparen möge- dürfte das FA niemals erfahren haben, wie sich die in Anlage V eingetragenen Beträge wirklich zusammensetzen.

Aber das alles sind ja nur empirische Betrachtungen. Da muß ein ausgewiesener Steuerfuchs dran. Enno, wo bist Du denn ?

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ufo11 
Fragesteller
 22.06.2012, 17:25
@Privatier59

was ist mit den belegen, warum muss man nicht alle belege beifügen ?

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ufo11 
Fragesteller
 22.06.2012, 17:25
@Privatier59

was ist mit den belegen, warum muss man nicht alle belege beifügen ?

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LittleArrow  22.06.2012, 18:57
@Privatier59

Da kann man sich ja getrost auf die Anleitung berufen:* "Soweit die Umlagen 2011 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern."*, denn vor "2011" fehlt das Wort "in", um es anders auslegen zu müssen.

Ich hätte fast gesagt, die Verrechnung des Saldos ist egal, aber das ist es deshalb nicht, weil genau dieser Saldo mit dem persönlichen Spitzensteuersatz ("Grenzsteuersatz") belastet würde.

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LittleArrow  22.06.2012, 19:00
@ufo11

Wenn Du alle Belege beifügen mußt, dann liegt bereits ein begründetes Vorabmisstrauen gegen Deine Steuererklärung vor.

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EnnoBecker  22.06.2012, 19:36
@Privatier59

Enno, wo bist Du denn ?

Nicht hier. Der aufmerksame Leser kennt den Grund.

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Privatier59  23.06.2012, 05:05
@EnnoBecker

Der preußische Assessor hat alles zu können. Daher habe ich diese Frage persönlich in gewohnter Perfektion beantwortet. Jetzt werde ich mich gleich dem Ausfüllen meines Lottoscheins widmen. Ich sehe die Gewinnzahlen schon deutlich vor mir. Damit die geschätzte Leserschaft davon ebenfalls profitieren kann: Es sind 6 Zahlen zwischen 1 und 49.

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Privatier59  23.06.2012, 05:00

Beschwingt durch den Sieg der deutschen Mannschaft habe ich mich höchstselbst auf die Suche gemacht und die Antwort in § 11 EKStG gefunden. Es ist im Ergebnis so wie von mir dargestellt: Einnahmen und Ausgaben sind in dem Jahr einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, in dem sie ein- bzw.ausgegangen sind. Sonderregelungen gibt es u.a. für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dann in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden können, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurz vor oder nach dem Jahreswechsel ein- oder ausgehen. Die Rechtsprechung setzt da für "kurz" die Grenze von 10 Tagen. Selbst wenn man Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen als ständig wiederkehrend ansehen sollte, dann müßte man ich aber schon sehr beeilen.

Und wo ich so im Schwung bin, dann greife ich gerne auch noch die von Ufo 11 gestellte Frage nach den Belegen auf: Wie man der zu Anlage V beigefügten Anleitung entnehmen kann, muß eine Aufstellung der Reparaturkosten beigefügt werden. Anderes aber nicht.

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