ALG 1 Anspruch - Welches Gehalt wird bemessen?

2 Antworten

Es kommt drauf an:

Handelt es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenraktikum, ist Deine 
Beschäftigung sozialversicherungsfrei und Du hast somit auch keine Arbeitslosenversicherung zu leisten. 

Dabei spielen die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, keine Rolle und somit erhöht sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht.

Beim vorgeschriebenen Vor - oder Nachpraktikum  besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, hängt dabei vom Entgelt ab und sie könnten Einfluss auf das ALGI haben.

"befinde ich mich seit 5 Monaten in einem bezahlten Praktikum"

Ich gehe davon aus, das da keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge während des Praktikums gezahlt wurden. Es war also keine Versicherungspflichtige Tätigkeit, sondern ein 450€ Job/Praktikum, sonst würde ja der Mindeslohn gezahlt werden, oder per Werkvertrag etc.

Fakt ist, es ist kein neuer Anspruch erworben worden durch eine versicherungsplichtige Tätigkeit Keine Neuberechnung des ALG1-Geldes. Nach 4 Jahren verfällt der ALG1 Anspruch also dieses Jahr, die 3 Wochen ALG1 vor dem Studium verlängern die Frist praktisch.

Quetzal 
Fragesteller
 11.07.2016, 00:52

Es handelt sich um ein Praktikum bei dem mir Mindestlohn bezahlt wird, ich aber wegen des Studentenstatus keine Sozialversicherungsbeiträge zahle. Jetzt bin ich seit letzter Woche mit dem Studium fertig, das Praktikum läuft aber noch bis Ende Juli. 

Die ersten drei Monate des Praktikums waren quasi ein Pflichtpraktikum der Hochschule und die darüber hinaus gehenden 3 Monate wurden zwischen mir und der Praktikumsstelle sozusagen individuell unabhängig von der Hochschule vereinbart. Da sich dieses Praktikum jetzt aber über meine tatsächliche Studienzeit zieht, bin ich unsicher, welchen Einfluss dies auf die Arbeitslosmeldung und auch ggf. Verpflichtungen wegen Sozialversicherung etc. hat. 

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hildefeuer  11.07.2016, 10:44
@Quetzal

Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt, also kein neuer Anspruch. Ist genauso wie beim 450€ Job. ALG1 nach dem letzten Gehalt, als der Anspruch erworben wurde. Wann der Anspruch verfällt, besser bei der ArbAgentur fragen. Es könnte Sonderreglungen bzg. Studium und Praktikum geben.

Eigentlich sind die 3Monate über das Studium hinaus Sozial-Versicherungspflichtig. Ich vermute mal Du bist im Werkvertrag angestellt und somit könnte auch eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Wie bist Du denn Krankenversichert während der 3 Monate? Daraus ergibt sich das.

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