"Aktionsartikel" nur begrenzt verfügbar - wie und von wem kann die Rechtswidrigkeit geahndet werden?

2 Antworten

Solche Fälle sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Allerdings hat der Verbraucher da schlechte Karten. Er kann selber keine Ansprüchen geltend machen. Das können nur gewerbliche Verbände, Verbraucherzentrale oder Konkurrenten des Anbieters:

http://www.vz-nrw.de/Welche-Rechte-Sie-haben

Urteile zu diesem Thema gibt es schon viele. Das Problem ist natürlich immer zu beurteilen, was genau Lockvogelangebot ist. Und im übrigen hat sich angesichts der scharfen Beobachtung im Einzelhandel die Lage ohnehin stark verbessert.

"Leider haben Kunden keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. (...) Bei ausverkaufter Ware können Verbraucher nicht erfolgreich auf einer Nachlieferung bestehen, denn der Händler bindet sich durch ein Sonderangebot nicht."

"Wer Lockvogelangebote verbreitet, handelt irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Verstöße [...] können nur [...] von der Verbraucherzentrale verfolgt werden [... die] eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil erwirken."

Quelle: http://www.vz-nrw.de/Welche-Rechte-Sie-haben

Im Ergebnis hast du keinerlei Anspruch: Das nun ALDI und Co. wettbewerbswidrige Lockabgebote bewerben, nur um Kunden in den Laden zu locken, die dann enttäuscht etwas anders kaufen, ist nun nicht der Fall :-O

G imager761