Änderung des Steuerbescheids -Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens-

gefragt von Axel1950 am 08.02.2010 um 23:16 Uhr

Hallo,

nach § 173 AO können Steuerbescheide geändert werden, wenn steuerlich relevante Tatsachen nachträglich bekannt werden. Der Abs.1Nr.2 S.2 behandelt den Fall, dass trotz verschuldetem verspäteten Vorbringens Steuerverminderung und Steuererhöhung in einem Sachzusammenhang stehen. Dies gilt bereits dann, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Sachverhalt denkbar ist. Frage: Ich habe Lebensversicherungsbeiträge im Voraus in ein Prämiendepot mit vereinbarter Verzinsung eingezahlt. Jährlich werden dem Depot Zinsen zugeschlagen und hiervon, also Kapitalanteile plus Zinsen die Jahresprämien entnommen. Das Finanzamt erkennt hier nicht den unmittelbaren bzw. mittelbaren Sachzusammenhang an. Ist ein Einspruch erfolgversprechend?

Gruß

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anonym
beantwortet von EnnoBeckerSilber-Fragant am 9. Februar 2010 09:40
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Während wfwbinder materiell-rechtliche Überlegungen angestellt hat, greife ich das AO-Problem auf.
 
Offenbar hast du einen steuererhöhenden Vorgang nach Nummer 1, denn sonst kämst du ja in Nummer 2 Satz 2 gar nicht rein. Falls das so ist und materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen, bietet auch der § 177 AO einen Ausweg. Hiernach können solche Änderungen, für die es keine Korrekturvorschrift gibt, bis zu Höhe der anderen Änderungen (mit Korrekturvorschrift) ausgeglichen werden.
 
Ein Einspruch hat dann Erfolg, da hier die Änderungssperre des § 351 (1) AO durch die Korrekturnorm aufgehebelt wird.


anonym
beantwortet von Axel1950 am 10. Februar 2010 08:40
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Die Einlassung des FA lautet,der erforderliche sachliche Zusammenhang sei vorliegend nicht gegeben,weil die Tatsache, dass Zinseinkünfte geflossen sind, nicht ursächlich bedingt, dass auch Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Ein rein zeitliches Zusammentreffen von steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen reicht nicht aus (AEAO zu § 173,Nr.6.1) Grüsse

Kommentar von ffsupport am 14. Februar 2010 10:26

Lieber Axel,

ich möchte dich bitten in Zukunft die "Antwort kommentieren" Funktion zu nutzen um deine Anmerkungen zu machen. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit.

Freundliche Grüße

Jürgen vom finanzfrage.net Supportteam


anonym
beantwortet von Axel1950 am 9. Februar 2010 09:29
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Vielen Dank für Deine Bemühungen. Es handelt sich hier um eine Nacherklärung zu einem bereits rechtskräftig festgestellten EstBescheid,bei dem die steuermindernen Sonderausgaben die zu versteuernden Zinsen deutlich übersteigen.Das FA hat auf den Klageweg verwiesen. Herzliche Grüsse


Kommentar von EnnoBeckerSilber-Fragant am 9. Februar 2010 09:42

"auf den Klageweg verwiesen" - heißt also, das FA hat über den Einspruch entschieden, sprich ihn als unbegründet zurückgewiesen? Mit welcher Einlassung denn?


wfwbinder
beantwortet von wfwbinderDiamant-Fragant am 8. Februar 2010 23:30
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Es geht vermutlich um die Besteuerung der zinsen, die Deinem Depot gutgeschrieben wurden, d. h. um deren Besteuerung.

Welche Ausgaben, willst Du denn in dem zusammenhang anerkannt haben?

Die Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben?

Ich sehe da nciht die steuermindernde Komponente, die gegen die Erhöhung gesetzt werden sollte.


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